— 1 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 1 —
(Nr. 8583.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für
das Jahr vom 1. April 1878,79. Vom 3. Januar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefigte Nachtrag zum Staatshaushalts-Etat
für das Jahr vom 1. April 1878/79 wird
in Einnahme
auf 5 119 345 Mark
und in Ausgabe
auf 5 119 345 Mark
festgestellt und tritt dem, durch das Gesetz vom 9. Februar 1878 (Gesetz-Samml.
. 21) festgestellten Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1878/79
hinzu.
* E 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8583.) 1
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1879.