Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  1  —

 

(Nr.  8583.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für
das  Jahr  vom  1.  April  1878,79.  Vom  3.  Januar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefigte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1878/79  wird
in  Einnahme
auf  5  119  345  Mark
und  in  Ausgabe
auf  5  119  345  Mark

festgestellt  und  tritt  dem,  durch  das  Gesetz  vom  9.  Februar  1878  (Gesetz-Samml.
.  21)  festgestellten  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1878/79
hinzu.
*  E  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Januar  1879.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8583.)  1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Januar  1879.