Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(3)  Rauhfutter  und  Stroh,  das  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des
Ansteckungsstoffs  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  ausgeführt  werden.

(4)  Die  Ausfuhr  von  sonstigem  Rauhfutter  oder  Stroh  aus  dem  Seuchengehöfte  darf
nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  erfolgen.  Vor  Erteilung  der  Genehmigung  hat
die  Distriktspolizeibehörde  den  Bezirkstierarzt  darüber  zu  hören,  ob  die  Ausfuhr  unbedenklich  ist.

(5)  Geräte,  die  zur  Wartung  und  Pflege  der  Schafe  des  Seuchengehöfts  benutzt
worden  sind,  dürfen  aus  dem  Seuchengehöfte  nur  entfernt  werden,  wenn  sie  desinfiziert
worden  sind.

(6)  Der  Dünger  muß  bis  zur  Ausführung  der  Desinfektion  in  dem  Suuchenstalle
verbleiben.  Wird  seine  Herausschaffung  erforderlich,  so  ist  er  nach  §  21  Abs.  2  der  Anweisung
  für  das  Desinfektionsverfahren  zu  behandeln.

§  224  (212).

(1)  Für  die  Schafe  des  Seuchengehöfts  kann  ein  Wechsel  des  Gehöfts  innerhalb  des
Ortes  oder  der  Nachbarorte  gestattet  werden,  wenn  damit  nach  der  Erklärung  des  Bezirkstierarztes
  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  nicht  verbunden  ist.

(2)  Die  Uberführung  muß  unter  den  vom  Bezirkstierarzte  zu  bezeichnenden  Sicherheitsmaßregeln
  erfolgen.

§  225  (213).

(1)  Für  die  Schlachtung  noch  seuchenfreier  Schafe  eines  verseuchten  Bestandes  gelten
folgende  Vorschriften:

(2)  Wenn  die  Schlachtung  nicht  im  Seuchengehöfte  selbst  vorgenommen  wird,  so  darf
mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  die  Ausfuhr  zum  Zwecke  sofortiger  Schlachtung  erfolgen:

a)  nach  Schlachtstätten  am  Orte  oder  in  dessen  Umgebung,  wobei  die  Überführung
zu  Wagen  zu  geschehen  hat;

b)  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)
zur  Weiterbeförderung  nach  einem  öffentlichen  Schlachthause,  vorausgesetzt,  daß  die
Tiere  diesem  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  unmittelbar  oder  von  der  Entladestation
  aus  zu  Wagen  zugeführt  werden.

(3)  Der  Transport  nach  den  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen
(Schiffsanlegestellen)  hat  zu  Wagen  zu  geschehen.  Durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnoder
  sonstigen  Betriebsverwaltung  und,  soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderen  Schafen  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden
  kann.  Ausnahmsweise  kann  bei  der  Ausfuhr  der  Schafe  ein  kurzer  Fußtransport
zugelassen  werden,  wenn  dies  ohne  Gefahr  der  Seuchenverschleppung  geschehen  kann.