Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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vorschriften  zu  den  §§.  12  bis  21  des  Gesetzes  nicht  ergangen  sind,  haben  die  Polizeibehörden
  im  Falle  des  Ausbruchs  der  Pocken  und  der  Cholera  bei  den  auf  Grund  des  Gesetzes
  zu  treffenden  Maßnahmen  die  näheren  Bestimmungen  der  Ministerialverfügung
vom  28.  April  1888,  betreffend  die  polizeilichen  Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Menschenpocken
  (Reg.  Blatt  S.  227),  beziehungsweise  der  Ministerialverfügung  vom  1.  August
1893,  betreffend  Maßregeln  wider  die  Cholera  (Reg.  Blatt  S.  245),  zu  beachten,  soweit
diese  Bestimmungen  sich  innerhalb  der  vom  Reichsgesetz  gezogenen  Grenzen  halten.
F.  10.

Die  in  §§.  13  und  15  des  Gesetzes  vorgesehenen  Anordnungen  bleiben  zunächst
dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten.

In  dringenden  Fällen  kann  auch  durch  das  Oberamt  die  Abhaltung  von  Märkten,
Messen  und  anderen  Veranstaltungen,  welche  eine  Ansammlung  größerer  Menschenmengen
mit  sich  bringen,  verboten  oder  beschränkt  werden  (§.  15  Ziff.  3  des  Gesetzes).  Von
einer  derartigen  Anordnung  isi  dem  Ministerium  des  Jnnern  Anzeige  zu  erstatten.

Zu  §.  36  des  Gesetzes.
8.  11.

Der  für  den  Oberamtsbezirk  zuständige  beamtete  Arzt  ist  der  Oberamtsarzt,  für
den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  der  Stadtdirektionsarzt  bezw.  der  etwa  aufgestellte
Stellvertreter.

Die  Zuziehung  eines  andern  Arztes  in  den  Fällen  des  §.  36  Abs.  2  des  Gesetzes
steht  dem  Oberamt  bezw.  der  Stadtdirektion  zu.

Zu  §.  42  des  Gesetzes.
S.  12.

Die  Benachrichtigung  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts  von  der  Feststellung  des
Ausbruchs  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  in  einer  Ortschaft  hat  durch  das  Oberamt
auf  telegraphischem  Wege  zu  erfolgen.

Stuttgart,  den  18.  Juli  1900.
Für  den  Staatsminister:
Fleischhauer.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.