Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  4.
Ueber  die  angemeldeten  Krankheits-  und  Todesfälle  hat  die  Ortspolizeibehörde  ein
fortlaufendes  Verzeichniß  zu  führen.
Nach  der  ersten  Feststellung  der  Krankheit  sind  die  weiter  angemeldeten  Krankheitsund
  Todesfälle  täglich  zur  Kenntniß  des  Oberamts  und  des  Oberamtsarztes  zu  bringen.

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S.  5.

Die  in  §.  6  Abs.  3  des  Gesetzes  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vorbehaltene  Anordnung
  von  Ermittelungen  über  jeden  einzelnen  Krankheits=  oder  Todesfall  steht  bis
auf  Weiteres  dem  Medizinalkollegium  zu.

„Untere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des  §.  6  Abs.  3  zweiter  Satz  des  Gesetzes
ist  das  Oberamt.

Zu  §.  7  des  Gesetzes.
S.  6.

Für  die  polizeiliche  Anordnung  der  Oeffuung  einer  Leiche  ist  das  Oberamt  und  in

dringenden  Fällen  die  Ortspolizeibehörde  zuständig.
Zu  §.  8  des  Gesetzes.
8.  7.

Zur  Anordnung  der  Schutzmaßregeln  ist,  soweit  nicht  andere  Bestimmungen  ge—
troffen  sind,  das  Oberamt  zuständig.

In  dringenden  Fällen  können  die  zunächst  erforderlichen  Schutzmaßregeln  auch  durch
die  Ortspolizeibehörde  in  vorsorglicher  Weise  getroffen  werden.  Die  diesbezüglichen  Anordnungen
  der  Ortspolizeibehörde  bleiben  insolange  in  Kraft,  bis  von  dem  Oberamt
anderweite  Verfügung  getroffen  wird.

Zu  §.  9  des  Gesetzes.
z.  8

Die  von  dem  Oberamtsarzt  der  Polizeibehörde  zu  machende  schriftliche  Mittheilung
von  den  vorläufig  getroffenen  Maßnahmen  hat  an  das  Oberamt  und  die  Ortspolizeibehörde
  zu  erfolgen.

Zu  §§.  11  bis  22  des  Gesetzes.
8.  9.
Insolange  die  in  8.  22  des  Gesetzes  dem  Bundesrath  vorbehaltenen  Ausführungs-