Pacht *576—581
den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen.') Die Aufrechnung
ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben
hat, nach dem er von dem übergange des Eigentums Kenntnis
erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung
der Kenntnis und später als der Mietzins fällig
geworden ist.
576. Zeigt der Vermieter dem Mieter an, daß er das Eigentum
an dem vermieteten Grundstück auf einen Dritten übertragen habe, so
muß er in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte Übertragung
dem Mieter gegenüber gegen sich gelten lassen, auch wenn fie nicht erfolgt
oder nicht wirksam ist.“8)
Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Eigentümer bezeichnet
worden ist.
577. Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung an
den Mieter von dem Vermieter mit dem Nechte eines Dritten belastet,
so finden die Vorschriften der 88 571 bis 576 entsprechende Anwendung,
wenn durch die Ausübung des Rechtes dem Mieter der vertragsmäßige
Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausübung des
Rechtes nur eine Beschränkung des Mieters in dem vertragsmäßigen
Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber
verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie
den vertragsmäßigen GEebrauch beeinträchtigen würde.)
578. Hat vor der Überlassung des vermieteten Grundstücks an
den Mieter der Vermieter das Grundstück an einen Dritten veräußert
oder mit einem Rechte belastet,o) durch dessen Ausübung der vertragsmäßige
Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird,
so gilt das gleiche wie in den Fällen des § 571 Abs. 1 und des § 577.
wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung
der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen übernommen
hat.#)
§ 579. Wird das vermietete Grundstück von dem Erwerber weiter
veräußert oder belastet, so finden die Vorschriften des § 571 Abs. 1 und
der §8 572 bis 578 entsprechende Anwendung.:) Erfüllt der neue
Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen
nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 571 Abs. 2.
§ 580. Die Vorschriften über die Miete von Grundstücken
gelten auch für die Miete von Wohnräumen und anderen Näumen.#)
II. Pacht.
§581. Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet.
dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den
Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der
Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den
vereinbarten Pachtzins zu entrichten.:)
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