§ 854—859
Drittes Wuch.
Sachenrecht.)
Erster Abschnitt.
Besih.
§ 854. Der Besitz einer Sache?) wird durch die Erlangung der
tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.")
Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt
zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt
über die Sache auszuüben.5)
§ 855. übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für
einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem
ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden
Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur
der andere Besitzer.“)
§ 856. Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der Befitzer die tatsächliche
Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.?)
Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung
in der Auibuns der Gewalt wird der Besitzen icht beendigt.?)
857. Der Besitz geht auf den Erben über.)
858. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht
oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung
oder die Störung gestattet, 10) widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).1½)
Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft.:)
Die Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger im Besitze gegen sich
gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit
des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerbe kennt.
§ 859. Der Besitzer 12) darf sich verbotener Eigenmacht ½) mit Gewalt
erwehren. 18)
Wird eine bewegliche Sache dem Befitzer mittelst verbotener Eigenmacht
weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen
oder verfolgten Täter 1o) mit Gewalt wieder abnehmen.
Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene
Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehungu)
sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu,
welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes
gegensichgelten lassen muß.78)
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