Erbvertrag g 2284 -22809
die für die Verjährung geltenden Vorschriften der 88 203, 206 entsprechende
Anwendung.
Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag
nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der
Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in
gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen
wäre.
8 2284. Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann
nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.") Ist der Erblasser in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Bestätigung
ausgeschlossen.
§ 2285. Die im 3 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag
auf Grund der 88 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das
Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen
*
i- Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers,
über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen,
nicht beschränkt.)
8 2287. Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben
zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe,
nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe
des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern.)
1 Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbchaft
an.
5 2288. Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig
angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen,
zerstört, bei Seite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der
Erbe dadurch außerstand gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die
Stelle des Gegenstandes der Wert.
Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten
zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet,
dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen;
auf diese Verpflichtung finden die Vorschriften des § 2170
Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung
schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht
von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen
den Beschenkten zu.
5#2289. Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Versügung
des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig
Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist
eine spätere Verfügung von Todeswegen unwirksam, unbeschadet der
Vorschrift des § 2297.
Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling
des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige
Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen
treffen.
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