Ausübung der Rechte — Selbstverteidigung — Selbsthilfe 8 221—228
8 1. Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher
ausorüch besteht,?) durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten,
so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene
Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zu statten.
§ 222. Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete
berechkigta die Leistung zu verweigern.“,)
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann
nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der
Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmüßigen
Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichlteten.“)
s 223. Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine HSypothek
oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung
aus dem verhafteten Gegenstan de zu suchen.“)
Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden,)
so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung
des Anspruchs gefordert werden.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung
von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden
Leistungen.
§224. Mit dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die
von ihm abhängenden Nebenleistungen ") auch wenn die für diesen Anspruch
geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
# 225. Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeshlossen
noch erschwert werden.“?) Erleichterung der Verjährung, insbesondere
Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster Abschnitt.
Ausübung der Rechte. Helbstverteidigung. Helbsthilfe.
8 226. Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur
den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.:)
§ 227. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erfor derlich ist.
um einen gegen wärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.)
8228. Wer eine fremde Sache ) beschädigt oder zerstört, um eine
durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht widerrechtlich,“) wenn die Beschädigung oder die Zerstörung
zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden
nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde
die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.“)
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