196 Aushändigung postlagernder Sendungen.
2. Post und Ausfuhr.
(Nr. 116303a.) Verfügung betreffend Aushändigung
postlagernder Sendungen!).
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps-
bezirks.
Gemäß K M. vom 19. September 1915 Nr. 85084
gelten ab 1. Oktober 1915 für die Aushändigung
postlagernder Sendungen folgende Bestimmungen:
1. Postlagernde Sendungen, gleichviel, ob mit
Namens= oder mit Chiffre-Adresse, werden bis auf
weiteres nurt) gegen Vorzeigung einer besonderen
mit der Photographie des Inhabers versehenen
Ausweiskarte ausgehändigt.
2. Die Ausweise für den Empfang postlagernder
Sendungen sind nur von den Orts-= und Distrikts-
polizeibehörden des Wohnorts, in München durch
die K. Polizeidirektion, auszustellen.
Die Gebühr für die Ausstellung dieser besonderen
Ausweiskarten beträgt 50 und wird in Post-
freimarken auf den Karten verrechnet; die Freimarken
werden mit dem Stempel der ausstellenden Behörde
entwertet. ·
Die gewöhnlichen, von den Postanstalten aus—
gestellten Postausweiskarten genügen zum Empfang
von postlagernden Sendungen nicht.
3. Die Ausweiskarten werden nur für solche
Personen ausgestellt, die sich über ihre Person
einwandfrei ausweisen.
*!) 4. Die Ausweiskarlen sind regelmäßig nur für einen
Zeitraum von 14 Tagen?) auszustellen. Sie können auch
für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt werden.
1) Vgl. GK V. vom 22. Oktober 1915 Nr. 128289.
2) Vgl. Verfügung vom 31. Jan. 1918, Nr. 9957 P4.
2) Vgl. GK# B. vom 21. September 1916 Nr. 148869.