Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

196 Aushändigung postlagernder Sendungen. 
2. Post und Ausfuhr. 
(Nr. 116303a.) Verfügung betreffend Aushändigung 
postlagernder Sendungen!). 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps- 
bezirks. 
Gemäß K M. vom 19. September 1915 Nr. 85084 
gelten ab 1. Oktober 1915 für die Aushändigung 
postlagernder Sendungen folgende Bestimmungen: 
1. Postlagernde Sendungen, gleichviel, ob mit 
Namens= oder mit Chiffre-Adresse, werden bis auf 
weiteres nurt) gegen Vorzeigung einer besonderen 
mit der Photographie des Inhabers versehenen 
Ausweiskarte ausgehändigt. 
2. Die Ausweise für den Empfang postlagernder 
Sendungen sind nur von den Orts-= und Distrikts- 
polizeibehörden des Wohnorts, in München durch 
die K. Polizeidirektion, auszustellen. 
Die Gebühr für die Ausstellung dieser besonderen 
Ausweiskarten beträgt 50 und wird in Post- 
freimarken auf den Karten verrechnet; die Freimarken 
werden mit dem Stempel der ausstellenden Behörde 
entwertet. · 
Die gewöhnlichen, von den Postanstalten aus— 
gestellten Postausweiskarten genügen zum Empfang 
von postlagernden Sendungen nicht. 
3. Die Ausweiskarten werden nur für solche 
Personen ausgestellt, die sich über ihre Person 
einwandfrei ausweisen. 
*!) 4. Die Ausweiskarlen sind regelmäßig nur für einen 
Zeitraum von 14 Tagen?) auszustellen. Sie können auch 
für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt werden. 
1) Vgl. GK V. vom 22. Oktober 1915 Nr. 128289. 
2) Vgl. Verfügung vom 31. Jan. 1918, Nr. 9957 P4. 
2) Vgl. GK# B. vom 21. September 1916 Nr. 148869.
	        
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