Postwertzeichen und Wohltätigkeitsmarken. 253
(Nr. 169544.) Bekanntmachung über den Verkehr
mit ausländischen Postwerkzeichen und Wohl-
tätigkheitsmarken.
Um dem Schleichhandel mit ausländischen Brief-
und Wohltätigkeitsmarken, deren Einfuhr durch Ver-
ordnung des Reichskanzlers vom 26. Februar 1916
(„Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 49) untersagt ist,
wirksam zu begegnen, erläßt das stellv. General=
kommando I. Bayer. Armeekorps auf Grund Artikel 4
Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung:
I. In Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen, Preis-
verzeichnissen u. dgl. sind verboten:
1. sämtliche Verkaufsankündigungenund Meldungen
ausländischer Firmen über Postwertzeichen
und Wohltätigkeitsmarken,
2. sämtliche Verkaufsankündigungen und Meldungen
inländischer Firmen über Postwertzeichen
und Wohltätigkeitsmarken, die
a) vom feindlichen Ausland seit Beginn des
Krieges,
b) vom neutralen Ausland seit dem 26. Februar
1916 ausgegeben worden sind.
Gestattet sind Meldungen von Neuheiten, wenn
sie keine Preisangaben enthalten und ausschließlich
bezwecken, das Publikum über Neuerscheinungen zu
unterrichten.
II. Der gewerbsmäßige Vertrieb von
Postwertzeichen und Wohltätigkeitsmarken, die
1. vom feindlichen Ausland seit Beginn des Krieges,
2. vom neutralen Ausland seit dem 26. Februar
1916 ausgegeben worden sind, ist verboten.
München, den 11. Oktober 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.