Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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5)  die  Oberämter  Balingen,  Horb,  Freudenstadt,  Oberndorf,  Rottenburg,  Rottweil,
Spaichingen,  Sulz  und  Tuttlingen;

6)  die  Oberämter  Aalen,  Gmünd,  Heidenheim,  Neresheim,  Schorndorf  und  Welzheim;

7)  die  Oberämter  Crailsheim,  Ellwangen,  Gaildorf,  Gerabronn,  Hall,  Künzelsau,
Mergentheim  und  Oehringen;

8)  die  Oberämter  Blaubeuren,  Ehingen,  Geislingen,  Göppingen,  Kirchheim,  Laupheim,
Münsingen  und  Ulm;

9)  die  Oberämter  Biberach,  Leutkirch,  Ravensburg,  Riedlingen,  Saulgau,  Tettnang,
Waldsee  und  Wangen.

Für  den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  sind  zwei,  für  die  übrigen  Wahlbezirke  ist

je  ein  Vertreter  der  Arbeiter  zu  wählen.

8.  3.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  erfolgt  unter  der  Léitung  eines  Beauftragten
des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
durch  die  Vorstände  derjenigen  innerhalb  jedes  Wahlbezirks  befindlichen  Orts-(Betriebs-)
Krankenkassen,  welchen  mindestens  10  im  Betriebe  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
beschäftigte  versicherte  Personen  angehören,  unter  Ausschluß  der  Vertreter  der  Arbeitgeber.

Behufs  Vornahme  der  Wahl  wird  dieselbe  vom  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  unter  Bekanntgabe  des  mit  der  Leitung
der  Wahl  Beauftragten  im  Staatsanzeiger  ausgeschrieben.  Von  dem  Beauftragten  sind
sodann  außerdem  noch  die  Vorstände  der  wahlberechtigten  Krankenkassen  speziell  zur  Vornahme
  der  Wahl  aufzufordern,  wobei  denselben  auf  Grund  der  hierüber  von  der  K.
Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  aufzustellenden  Uebersicht  der  betreffende
Wahlbezirk  nebst  den  übrigen  zu  dem  Wahlbezirke  gehörigen  wahlberechtigten  Krankenkassen
  bekannt  zu  geben  ist.

Die  Wahl  ist  schriftlich;  sie  erfolgt  aus  der  Zahl  der  innerhalb  des  Wahlbezirks  im
Betrieb  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  beschäftigten  Krankenkassenmitglieder  in  der
Weise,  daß  jeder  wahlberechtigte  Krankenkassenvorstand  einen  Stimmzettel  abgibt,  auf  welchem
der  von  ihm  gewählte  Vertreter,  sowie  dessen  erster  und  zweiter  Ersatzmann  nach  Namen,
Vornamen,  Dienststellung  und  Wohnort  genau  zu  bezeichnen  sind.

Wählbar  sind  nur  männliche,  großjährige,  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes

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