Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  14.

Auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts  oder  auf  Antrag  des  Konkursvertreters  ist  das  in  einem
anderen  Staats=  oder  Rechtsgebiete  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  von  den  Gerichten  des
Orts,  wo  sich  dasselbe  befindet,  nach  Maaßgabe  der  daselbst  für  den  Fall  des  Konkursverfahrens  zur
Anwendung  kommenden  Gesetze  sicher  zu  stellen,  zu  inventarisiren  und  zur  Konkursmasse  abzuliefern.

8.  15.

Infoweit  nach  den  Gesetzen  des  Staats=  oder  Rechtsgebietes,  in  welchem  sich  abzulieferndes
Vermögen  (§.  14.)  befindet,  gewisse  Personen  für  den  Fall  eines  daselbst  cröffneten  Konkurses  berechtigt
  sind,

1)  Vindikatlonsansprüche  in  Bezug  auf  dieses  Vermögen  oder  auf  einzelne  Theile  desselben  geltend
zu  machen,
2)  ihre  abgesonderte  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen  oder  aus  einzelnen  Theilen  desselben  zu
verlangen,  oder
3)  auf  Grund  eines  auf  bestimmte  Gegenstände  dleses  Vermögens  beschränkten  dinglichen  oder  perlichen
  Rechts  aus  diesen  Gegenständen  ihre  vorzugsweise  Befriedigung  zu  beanspruchen,
stehen  ihnen  diese  Rechte  in  derselben  Weise  zu,  als  wenn  der  Konkurs  in  diesem  Staats=  oder
Rechtsgebiete  eröffnet  wäre.
Vorzugsrechte  anderer  Art  bestimmen  sich  nach  dem  für  das  Konkursgericht  geltenden  Rechte.
8.  16.

Die  in  §.  15.  Ziff.  1.  und  2.  bezeichneten  Rechte  können,  so  lange  die  Ablieferung  der  Vermögenstheile,
  auf  welche  sich  die  Rechte  beziehen,  noch  nicht  erfolgt  ist,  bei  den  Gerichten  des  Orts
geltend  gemacht  werden,  wo  sich  diese  Vermögenstheile  befinden.

Nach  der  Ablieferung  sind  diese  Rechte  bei  den  Gerichten  des  Orts  der  Konkurseröffnung  geltend
  zu  machen.

Die  in  §.  15.  Ziff.  3.  bezeichneten  Gläubiger  haben  sich  in  den  Konkurs  einzulassen  und  ihre
Rechte  bei  dem  Konkursgerichte  zu  verfolgen.

S.  17.

Gläubiger,  welche  sich  kraft  eines  Pfand=  oder  Retentionsrechts  in  dem  Besitze  eines  abzuliefernden
  Vermögenstücks  befinden,  sind  in  keinem  Falle  verpflichtet,  vor  ihrer  Befriedigung  das  Vermögensstück
  zur  Konkursmasse  abzuliefern.

Inwieweit  dieselben  berechtigt  sind,  ihre  Forderung  im  Konkurse  anzumelden,  ohne  gleichzeitig
das  von  ihnen  als  Pfand  oder  retentionsweise  besessene  Vermögensstück  der  Konkursmasse  zur  Verfügung
  zu  siellen,  entscheidet  sich  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  der  Konkurs  anhängig  ist.