548 III. Buch. C. Verkehr.
tätiekeit gewahrt, sobald die Annahme innerhalb der Frist eintrifft,
mag sie nun eintreffen beirechtzeitig abgesandter Erklärung
oder auch, wenn diese zu spät abgesandt, aber unter günstigen
Umständen rechtzeitig angekommen ist, z. B. auch, wenn der
Annehmende sich im letzten Augenblick eines Telegramms
bedient, während man nur briefliche Antwort in Aussicht
hatte ($ 147): denn eine Zerteilung der Frist nach der dramatischen
Entwicklung der Antwortstätigkeit hätte keinen
Sinn. Hierbei ist allerdings der Grundsatz S. 503 zu beachten.
Gelangt dagegen die Annahme zu spät ans Ziel, dann
kommt der Vertrag nicht zustande, und dies auch dann nicht,
wenn die Annahme rechtzeitig abgesandt wurde; denn die
Rechtslage ist mit Ablauf der Frist erloschen. Jedoch
hat das Verkehrsrecht, der Billigkeit entsprechend, eine
Milderung eingeführt und das Erlöschen der Frist in einem
Falle an eine Bedingung geknüpft. Wenn nämlich die Annahme
rechtzeitig abgesandt, aber verspätet eingetroffen ist,
so ist die Rechtslage nur dann erloschen, wenn der Antragsteller
unverzüglich die Verspätung anzeigt; vorausgesetzt ist
jedoch hierbei, daß sich aus der Antwort erkennen läßt, dab
sie rechtzeitig abgesandt wurde und sich nur unterwegs verspätet
hat. Mit anderen Worten, die nicht angezeigte Verspätung
gilt in solchem Fall als eine Nichtverspätung: es ist,
als ob die Annahme richtig eingetroffen wäre, und der Vertrag
ist zustande gekommen, $ 149.
III. Die Annahme ist regelmäßig eine ankunftsbedürftige
Rechtshandlung; doch in zwei Fällen gibt es eine Ausnahme,
1. wenn der Antragsteller erklärt hat, daß er eine andere
Art der Antwort erwarte, daß also die Annahme auf eine
andere Weise geschehen soll. Der Hauptfall!) ist der, wenn
sie geschehen soll durch die Tat, d. h. durch sofortige Erfüllung
der Schuldverpflichtung. In solchem Falle hat der
Vollzug des Erfüllungsaktes eine doppelte Bedeutung: 1. es wird
dadurch der Antrag angenommen und der Vertrag fertiggestellt,
und 2. es wird der fertiggestellte Vertrag, soweit
er schuldrechtlichen Inhalt hat, erfüllt. Wie lange der
1) Ein Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antragsteller damit
einverstanden ist, daß mit der Erklärung an den Boten, mit dem Einwerfen
des Briefes usw. der Vertrag zustande komme.