Full text : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

548  III.  Buch.  C.  Verkehr.

tätiekeit  gewahrt,  sobald  die  Annahme  innerhalb  der  Frist  eintrifft,
  mag  sie  nun  eintreffen  beirechtzeitig  abgesandter  Erklärung
oder  auch,  wenn  diese  zu  spät  abgesandt,  aber  unter  günstigen
Umständen  rechtzeitig  angekommen  ist,  z.  B.  auch,  wenn  der
Annehmende  sich  im  letzten  Augenblick  eines  Telegramms
bedient,  während  man  nur  briefliche  Antwort  in  Aussicht
hatte  ($  147):  denn  eine  Zerteilung  der  Frist  nach  der  dramatischen
  Entwicklung  der  Antwortstätigkeit  hätte  keinen
Sinn.  Hierbei  ist  allerdings  der  Grundsatz  S.  503  zu  beachten.

Gelangt  dagegen  die  Annahme  zu  spät  ans  Ziel,  dann
kommt  der  Vertrag  nicht  zustande,  und  dies  auch  dann  nicht,
wenn  die  Annahme  rechtzeitig  abgesandt  wurde;  denn  die
Rechtslage  ist  mit  Ablauf  der  Frist  erloschen.  Jedoch
hat  das  Verkehrsrecht,  der  Billigkeit  entsprechend,  eine
Milderung  eingeführt  und  das  Erlöschen  der  Frist  in  einem
Falle  an  eine  Bedingung  geknüpft.  Wenn  nämlich  die  Annahme
  rechtzeitig  abgesandt,  aber  verspätet  eingetroffen  ist,
so  ist  die  Rechtslage  nur  dann  erloschen,  wenn  der  Antragsteller
  unverzüglich  die  Verspätung  anzeigt;  vorausgesetzt  ist
jedoch  hierbei,  daß  sich  aus  der  Antwort  erkennen  läßt,  dab
sie  rechtzeitig  abgesandt  wurde  und  sich  nur  unterwegs  verspätet
  hat.  Mit  anderen  Worten,  die  nicht  angezeigte  Verspätung
  gilt  in  solchem  Fall  als  eine  Nichtverspätung:  es  ist,
als  ob  die  Annahme  richtig  eingetroffen  wäre,  und  der  Vertrag
ist  zustande  gekommen,  $  149.

III.  Die  Annahme  ist  regelmäßig  eine  ankunftsbedürftige
Rechtshandlung;  doch  in  zwei  Fällen  gibt  es  eine  Ausnahme,
1.  wenn  der  Antragsteller  erklärt  hat,  daß  er  eine  andere
Art  der  Antwort  erwarte,  daß  also  die  Annahme  auf  eine
andere  Weise  geschehen  soll.  Der  Hauptfall!)  ist  der,  wenn
sie  geschehen  soll  durch  die  Tat,  d.  h.  durch  sofortige  Erfüllung
  der  Schuldverpflichtung.  In  solchem  Falle  hat  der
Vollzug  des  Erfüllungsaktes  eine  doppelte  Bedeutung:  1.  es  wird
dadurch  der  Antrag  angenommen  und  der  Vertrag  fertiggestellt,
  und  2.  es  wird  der  fertiggestellte  Vertrag,  soweit
er  schuldrechtlichen  Inhalt  hat,  erfüllt.  Wie  lange  der

1)  Ein  Fall  ist  auch  dann  gegeben,  wenn  der  Antragsteller  damit
einverstanden  ist,  daß  mit  der  Erklärung  an  den  Boten,  mit  dem  Einwerfen
  des  Briefes  usw.  der  Vertrag  zustande  komme.