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oder nach Verschiedenheit ihrer Gattungen und nach seiner Konvenienz,
mit mehren, von ihm vorschriftsmaͤßig ausgestellten, amtlich beglaubig-
ten, Ursprungs-Certifikaten,
2) sofern solche aber von einem, in einem andern Vereinsstaate befindli-
chen, Meßorte kommen, mit einem Certifikate, welches von der, an die-
sem Orte damit beauftragten, Behörde, auf dem Grunde der uUrsprungs-
Certifikate, unter Anführung der Seiten des Meß-Kontos ertheilt
worden,
auf die Messe zu führen.
In beyden Fällen aber müssen
3) außerdem noch die Waaren der Bezeichnung mit einem ursprungs-Stem-
pel vor ihrer, resp. ersten, Absendung unterworfen worden seyn.
b. Diese Certifikate bilden die Grundlage für diejenigen Legitimationen, wel-
che bey der Einführung der verkauften Waaren in den andern Staat, den,
von diesem zugestandenen, Abgabennachlaß bewirken soll.
cC. Die Meßwaaren, für welche die Begünstigung entweder in dem Staate,
wo die Messe gehalten oder in einem andern der Vereinsstaaten Statt fin-
den soll, müssen zwar — (sofern sie nicht, wie oben unter a 2 bemerkt,
von der Messe des einen Vereinsstaates nach der des andern kommen) —
in ursprünglicher Verpackung zur Messe gelangen; von dort können diesel-
ben aber durch die Käufer aus den kontrahirenden Staaten, oder
durch Versendung der Verkäufer selbst, theilweise — vorausgesetzt, daß
die vollen tarifmäßigen Eingangsabgaben mindestens drey Thaler betragen
und daß die ursprüngliche Besiegelung oder Verbleyung noch vorhanden
ist, mit den behufigen Certifikaten versehen, eingeführt werden.
Onzwischen ist es zu der Erlangung der Begünstigung nothwendig, daß
die ursprungs-Certifikate bey der Ankunft an dem Mcßorte zuerst
an diejenige Behörde abgeliefert werden, welche von dem Staate, in dem
die Messe gehalten wird, dazu bestimmt ist, — daß diese sich von der
Uebereinstimmung der Certifikate mit den eingegangenen Waaren über-
zeugt, nach befundener Richtigkeit jene verifizirt und über letztere alsdann,
insofern von dem Einbringer darauf Anspruch gemacht wird, ein Meß-
Konto anlegt; — daß
e. der Inhaber des Waarenlagers über die, nach den kontrahirenden Vereins-
staaten verkauften Waaren-Quantitaten gleiche Deklarationen, wie sie in
dem §. 1 vorgeschrieben worden, der Behörde einreicht, und daß diese