Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Diese  Bestimmungen  sollen  so  verstanden  werden,  daß  der  Kirchengemeindevorstand
nicht  blos  Anträge  auf  Aenderungen  des  Kirchenbezirks  bei  dem  Ministerium  stellen
kann,  sondern  auch  bei  allen  Aenderungen  des  Kirchenbezirks  mit  seinem  Gutachten
gehört  werden  muß,  bevor  solche  Aenderungen  beschlossen  und  ausgeführt  werden.

§  3.

Die  Kirchengemeindeordnung  hat  in  §  29  die  Mitwirkung  des  Kirchengemeindevorstandes
  bei  Besetzung  der  Pfarrämter  und  der  geistlichen  Stellen  überhaupt
  geregelt.  In  den  Sähen  7  und  8  dieses  Paragraphen  wird  gesagt,  daß  das
Gemeindepatronat  und  das  Privatpatronat  unverändert  bestehen  bleiben  solle,  wie
bisher.  Diese  Bestimmung  bedeutet  jedoch  nicht,  daß  der  Kirchengemeindevorstand  die
ihm  in  dem  §  29  der  Kirchengemeindecordnung  verliehenen  Rechte  nicht  besihen  solle,
sie  ist  vielmehr  so  zu  verstehen,  daß  den  Inhabern  des  Gemeinde=  und  des  Privatvatronats
  bei  Wiederbesehung  der  ihrem  Patronate  unterworfenen  Stellen  die  freie
Auswahl  unter  den  Personen,  welche  sich  zu  der  Stelle  gemeldet  haben,  oder  sonst
vom  Kirchenvorslande  vorgeschlagen  sind,  zusteht,  nachdem  der  Kirchengemeindevorstand
nach  Maßgabe  der  Sähe  I  bis  4  einschliestlich  in  §  29  mitgewirkt  und  sich  geäußert  hat.

Schloß  Osterstein,  am  15.  Juni  1894.

Im  Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten:
(L.  8.)  Heinrich  XXVII.,  Erbprinz.

Dr.  Vollert.  Engelhardt.  v.  Hinüber.