Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweiter Titel: Die Kirchenhoheit. 
S 144. 
Dem Landesherrn, als dem Inhaber der Staats- 
gewalt, steht die Kirchenhoheit (jus circa sacra) 
zu, und zwar jedem der beiden Landesherren in 
seinem Lande allein (Hamburger Vergleich vom 
6. März 1701 Ziff. 5). Geübt wird die Kirchen- 
hoheit durch die dem Justizministerium beige- 
ordnete besondere Abteilung für die geistlichen 
Angelegenheiten ($ 64 d. W.). Mit Ausnahme 
der aus der Eigenschaft des Landesherrn als Ober- 
bischof der lutherischen Landeskirche hervorgehen- 
den Befugnisse und Pflichten, welche durch den 
Oberkirchenrat wahrgenommen werden, gehören 
zum jus circa sacra die Ausübung der landes- 
herrlichen Hoheitsrechte in bezug auf die 
lutherische Landeskirche und auf die Katholiken 
und Reformierten, die Oberaufsicht auf die Auf- 
rechterhaltung der kirchlichen Ordnung durch die 
weltlichen Behörden, besonders auch in polizei- 
licher Beziehung, die religiösen und Gemeinde- 
verhältnisse der Juden und die Oberaufsicht über 
die Stiftungen und Anstalten zu frommen und 
milden Zwecken, soweit diese nicht zum Geschäfts- 
kreise eines anderen Ministeriums oder als kirch- 
liche Anstalten zu dem des Oberkirchenrats ge- 
hören. Das landesherrliche Ehescheidungsrecht 
ist durch $ 1564 B. G. B. beseitigt worden. 
Wesentlicher Bestandteil der Kirchenhoheit ist 
ferner des jus reformandi, d.h. das Recht, über 
die Ausübung des Gottesdienstes durch Religions- 
gesellschaften, über die rechtliche Stellung des- 
selben und die ihrer Mitglieder zu bestimmen.
	        
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