Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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das Ministerium des Grossherzoglichen Hauses an- 
geordnet werden, sofern das zu entmündigende 
Mitglied. schriftlich seine Entmündigung beantragt 
oder schriftlich mit seiner Entmündigung sich ein- 
verstanden erklärt ($ 17 der V.O. von 1904). Die 
den Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses zu- 
stehenden Apanagen sind der Pfändung nur bis 
zum dritten Teil des Betrages unterworfen. Das- 
selbe gilt von dem Wittum der verwitweten Gross- 
herzoginnen, sowie der Witwen von Mitgliedern 
des Grossherzoglichen Hauses, wenn und solange 
dasselbe aus Grossherzoglichen Kassen entrichtet 
werden muss ($ 25 der V.O. von 1904). Die 
Vorschriften über die Verpflichtung zur Leistung 
des Offenbarungseides kommen gegen Mitglieder 
des Grossherzoglichen Hauses nicht zur Anwendung 
($ 27 der V.O. von 1904). Für den Fall des Kon- 
kursverfahrens über das Vermögen eines Mit- 
gliedes des Grossherzoglichen Hauses finden die 
Ernennung und die Wahl eines Konkursverwalters 
sowie die Wahl eines Gläubigerausschusses nicht 
statt. Die dem Konkursverwalter obliegenden Ver- 
richtungen sind von der Obersten Verwaltungs- 
behörde des Grossherzoglichen Haushaltes ($ 69 
d. W.) wahrzunehmen, welche die Konkursmasse 
zu verwalten, zu verwerten und zu verteilen, so- 
wie den Konkursgläubigern über die Verwaltung 
Rechnung zu legen hat ($ 31 der V.O. von 1904). 
Der Grossherzog (und der Regent) ist ebenso- 
wenig wie die übrigen Mitglieder des Grossherzog- 
lichen Hauses von der Herrschaft der Reichs- und 
Landesstraf gesetze befreit. Er kann eine 
strafbare Handlung begehen, und ein Dritter kann 
sich durch Beteiligung an derselben strafbar
	        
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