27
machen. Dagegen ist der Grossherzog (und der
Regent) einer Strafgerichtsbarkeit nicht
unterworfen; m.a. W. erist nicht vom materiellen,
wohl aber vom formellen Strafrecht eximiert. Die
Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses unter-
liegen der Strafgerichtsbarkeit. Über sie ent-
scheidet in Strafsachen der Grossherzog in erster
und letzter Instanz, soweit nicht die Militärstraf-
gerichtsordnung ein anderes bestimmt ($ 33 der
V.O. von 1904). Zur Vorbereitung der Entschei-
dung erfolgt im Auftrage des Grossherzogs eine
Untersuchung und Begutachtung durch das Ober-
landesgericht zu Rostock ($ 34 der V. O. von 1904).
Die Vornahme der Untersuchung geschieht durch
ein Mitglied des Oberlandesgerichtes -als Unter-
suchungsrichter ($ 35 der V.O. von 1904). Eine
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt
(8 36 der V.O. von 1904). Auf Grund der Ergeb-
nisse der Voruntersuchung erfolgt die Begut-
achtung in Form eines Urteils mit Entscheidungs-
gründen durch das Plenum des Oberlandesgerichtes,
nachdem zuvor dem Angeschuldigten Gelegenheit
zu seiner Verteidigung gegeben ist ($ 39 der V.O.
von 1904). Die Entscheidung des Grossherzogs
erfolgt durch Bestätigung, Verwerfung oder Ab-
änderung des Urteils. Eine Abänderung des Ur-
teils zu ungunsten des Beschuldigten ist unzu-
lässig. Vor der Entscheidung wird der Grossherzog
das Staatsministerium hören. Wegen der Voll-
streckung der erkannten Strafe werden die er-
forderlichen Anordnungen durch den Grossherzog
getroffen (8 40 der V.O. von 1904). Das Recht
des Grossherzogs zur Niederschlagung der Straf-
verfolgung (Abolition) sowie zur Begnadigung