Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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machen. Dagegen ist der Grossherzog (und der 
Regent) einer Strafgerichtsbarkeit nicht 
unterworfen; m.a. W. erist nicht vom materiellen, 
wohl aber vom formellen Strafrecht eximiert. Die 
Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses unter- 
liegen der Strafgerichtsbarkeit. Über sie ent- 
scheidet in Strafsachen der Grossherzog in erster 
und letzter Instanz, soweit nicht die Militärstraf- 
gerichtsordnung ein anderes bestimmt ($ 33 der 
V.O. von 1904). Zur Vorbereitung der Entschei- 
dung erfolgt im Auftrage des Grossherzogs eine 
Untersuchung und Begutachtung durch das Ober- 
landesgericht zu Rostock ($ 34 der V. O. von 1904). 
Die Vornahme der Untersuchung geschieht durch 
ein Mitglied des Oberlandesgerichtes -als Unter- 
suchungsrichter ($ 35 der V.O. von 1904). Eine 
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt 
(8 36 der V.O. von 1904). Auf Grund der Ergeb- 
nisse der Voruntersuchung erfolgt die Begut- 
achtung in Form eines Urteils mit Entscheidungs- 
gründen durch das Plenum des Oberlandesgerichtes, 
nachdem zuvor dem Angeschuldigten Gelegenheit 
zu seiner Verteidigung gegeben ist ($ 39 der V.O. 
von 1904). Die Entscheidung des Grossherzogs 
erfolgt durch Bestätigung, Verwerfung oder Ab- 
änderung des Urteils. Eine Abänderung des Ur- 
teils zu ungunsten des Beschuldigten ist unzu- 
lässig. Vor der Entscheidung wird der Grossherzog 
das Staatsministerium hören. Wegen der Voll- 
streckung der erkannten Strafe werden die er- 
forderlichen Anordnungen durch den Grossherzog 
getroffen (8 40 der V.O. von 1904). Das Recht 
des Grossherzogs zur Niederschlagung der Straf- 
verfolgung (Abolition) sowie zur Begnadigung
	        
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