Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 9] 
reicht, gemeindeweise aufzubringen, während bei Aus- 
schreibung höherer Jahresbeiträge jeder Ortsgemeinde es 
freisteht, ihre unmittelbare Einziehung von den einzelnen 
Beitragspflichtigen zu beanspruchen. 
Wenn in einer Ortsgemeinde der Gemeindeabgaben- 
stock hinsichtlich der Einkommensteuer um mehr als fünf 
Prozent hinter dem staatlichen Steuerstock zurückbleibt, 
so ist die betreffende Gemeinde bei gemeindeweiser Auf- 
bringung der Bezirksumlagen berechtigt, auf eine dem 
Gemeindeabgabenstock entsprechende Ermäßigung ihres 
Beitrags zu den Bezirksumlagen bei dem Bezirksausschusse 
anzutragen. 
Für die Kirchen- ($ 33) und Schulgemeinden 
($ 34) werden besondere Abgaben nicht erhoben. Vielmehr 
sind die Bedürfnisse der Kirchengemeinde aus der Kirch- 
kasse bzw. dem Kirchenvermögen, von dem Kirchenpatron 
und von den sonst persönlich Verpflichteten zu bestreiten 
und, soweit diese Mittel nicht ausreichen, durch die Orts- 
gemeinde bzw. die zu einer Kirchengemeinde vereinigten 
mehreren Ortsgemeinden nach Maßgabe der für die Auf- 
bringung von Ortsgemeindeleistungen im allgemeinen 
üblichen Bestimmungen ($ 43) aufzubringen, sind also in 
den Ortsgemeindeabgaben mit enthalten. Das letztere 
trifft auch hinsichtlich der Leistungen der Ortsgemeinden 
für Schulzwecke zu. Mehrere ‚zu einer Schulgemeinde ver- 
einigte Ortsgemeinden haben ihre Leistungen für das Schul- 
wesen in der Regel gemeinschaftlich aufzubringen, un:l 
zwar nach Umlageeinheiten, die sich je aus einem staat- 
lichen Einkommensteuertermine ($ 42) und einem halben 
Grundsteuertermine ($ 41) zusammensetzen. 
Den Ortsgemeinden ist es überlassen, für den Schul- 
bezirk ein Schulgeld durch Ortsstatut festzusetzen oder 
in Wegfall bringen zu lassen.
	        
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