04 Besonderer Teil.
Würden diese nach den bestehenden Gesetzen an sich der
sachlichen Zuständigkeit eines Amtsgerichts unterfallen, so
erfolgt ihre erstinstanzliche Behandlung und Entscheidung
durch ein Mitglied des Landgerichts, das jährlich durch
die Landesregierung zu bestimmen ist und die Befugnisse
eines Amtsrichters hat. Die zweite Instanz wird durch das
Landgericht gebildet.
8 46.
II. Das Staatsgebiet. Staatsvermögen.
Kammervermögen.
Das Fürstentum Reuß älterer Linie bildet einen unter
einer Verfassung vereinigten unmittelbaren Staat des Nord-
deutschen Bundes — wie es in dem Verfassungsgesetz
heißt — und infolgedessen auch des Deutschen Reichs,
Es umfaßt den Gesamtbesitzstand der seit 1768 in einer
Hand vereinigten Lande der: Reußen älterer Linie, ver-
stärkt durch den im Jahre 1815 erfolgten kleinen Zuwachs
aus dem kursächsischen Amte Weida. Kein Bestandteil
des Staatsgebiets ($ 7) kann ohne Zustimmung der
Landesvertretung (8 55) auf irgendeine Weise veräußert
werden, es sei denn, daß es sich lediglich um Grenzberich-
tigungen dreht, bei denen ein Austausch oder eine Ab-
tretung von Staatsangehörigen nicht mit in Betracht kommt.
Das Staatsgebiet zerfällt in Ortsgemeindebezirke ($ 49).
Das Staatsvermögen wird in der Hauptsache durch
die staatlichen Gebäude und Straßen sowie durch die auf
verfassungsmäßigem Wege aufgebrachten und zur all-
gemeinen Landeskasse eingezogenen Abgaben der Staats-
volksgenossen gebildet. Es haftet für die mit Genehmigung
der Landesvertretung aufgenommenen Landesschulden
($ 54).
Das Kammervermögen ist durch das Verfassungs-
gesetz als Haus-, Domanial- und Familiengut (Familien-
fideikommiß) des Fürstlichen Hauses erklärt worden. Es
können ihm die damit verbundenen Rechte und Einkünfte
ohne Entschädigung nicht entzogen werden. Sonach hat
der Staat keinen Anspruch mehr auf die Nutznießung dieses