Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

04 Besonderer Teil. 
Würden diese nach den bestehenden Gesetzen an sich der 
sachlichen Zuständigkeit eines Amtsgerichts unterfallen, so 
erfolgt ihre erstinstanzliche Behandlung und Entscheidung 
durch ein Mitglied des Landgerichts, das jährlich durch 
die Landesregierung zu bestimmen ist und die Befugnisse 
eines Amtsrichters hat. Die zweite Instanz wird durch das 
Landgericht gebildet. 
8 46. 
II. Das Staatsgebiet. Staatsvermögen. 
Kammervermögen. 
Das Fürstentum Reuß älterer Linie bildet einen unter 
einer Verfassung vereinigten unmittelbaren Staat des Nord- 
deutschen Bundes — wie es in dem Verfassungsgesetz 
heißt — und infolgedessen auch des Deutschen Reichs, 
Es umfaßt den Gesamtbesitzstand der seit 1768 in einer 
Hand vereinigten Lande der: Reußen älterer Linie, ver- 
stärkt durch den im Jahre 1815 erfolgten kleinen Zuwachs 
aus dem kursächsischen Amte Weida. Kein Bestandteil 
des Staatsgebiets ($ 7) kann ohne Zustimmung der 
Landesvertretung (8 55) auf irgendeine Weise veräußert 
werden, es sei denn, daß es sich lediglich um Grenzberich- 
tigungen dreht, bei denen ein Austausch oder eine Ab- 
tretung von Staatsangehörigen nicht mit in Betracht kommt. 
Das Staatsgebiet zerfällt in Ortsgemeindebezirke ($ 49). 
Das Staatsvermögen wird in der Hauptsache durch 
die staatlichen Gebäude und Straßen sowie durch die auf 
verfassungsmäßigem Wege aufgebrachten und zur all- 
gemeinen Landeskasse eingezogenen Abgaben der Staats- 
volksgenossen gebildet. Es haftet für die mit Genehmigung 
der Landesvertretung aufgenommenen Landesschulden 
($ 54). 
Das Kammervermögen ist durch das Verfassungs- 
gesetz als Haus-, Domanial- und Familiengut (Familien- 
fideikommiß) des Fürstlichen Hauses erklärt worden. Es 
können ihm die damit verbundenen Rechte und Einkünfte 
ohne Entschädigung nicht entzogen werden. Sonach hat 
der Staat keinen Anspruch mehr auf die Nutznießung dieses
	        
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