Allgemeiner Teil. 5
brüderlichem Einvernehmen zu leben und sich gegenseitig
jeglichen Schutz und Beihilfe angedeihen zu lassen.“ Dieses
Schutz- und Trutzbündnis ist gegenwärtig mit Rücksicht
auf den staatsrechtlichen Zusammenhang der beiden Fürsten-
tümer als Gliedstaaten desselben Bundesstaats, aber auch
‘für die Zukunft mehr von historischer als von praktischer
Bedeutung. Durch einen Geschlechtsrezeß des Gesamt-
hauses Reuß vom Jahre 1668 ist nämlich für die Länder
der beiden Linien Reuß die Erbfolge in der Regierung
(88 12, 50) in der Weise festgelegt worden, daß das Recht
der Erstgeburt (Primogenitur) maßgebend sein, daß also der
Erstgeborene des ältesten, vom gemeinsamen Stammvater
herrührenden Zweigs die übrigen männlichen wie auch alle
weiblichen. Anverwandten von der Thronfolge ausschließen
soll. Diesem Rezeß folgte im Jahre 1681 ein weiterer, wo-
nach die Lande beider Linien unteilbar und beim Aus-
sterben des Mannesstamms in der einen Linie die andere
und in dieser wieder der Erstgeborene je des ältesten Zweigs
nachfolgeberechtigt sein soll. Diese beiden Rezesse sind
im Jahre 1690 von den. Herren beider Linien zum Landes-
gesetz erhoben und auch in dem am 12. Juli 1898 erlassenen
Hausgesetz für das Fürstliche Haus Reuß jüngerer Linie
ausdrücklich ‚bestätigt worden.
Hiernach wird also beim Aussterben des Mannesstammes
in der älteren .Linie Reuß — was nicht außer aller Berech-
nung liegt, da das einzige noch lebende männliche Mitglied
des Hauses Reuß älterer Linie, der gegenwärtige Landes-
herr Heinrich XXIV. regierungsunfähig ist und nachfolge-
fähige Nachkommenschaft voraussichtlich nicht bekommen
wird — die Regierung über das Fürstentum älterer Linie.
Reuß auf die jüngere Linie und hier wieder auf den
Erstgeborenen des ältesten Zweigs, das ist den jeweiligen
Landesherrn übergehen. Es wird also beim Aussterben des
Mannesstamms in der älteren Linie Reuß zwischen den
beiden Fürstentümern eine Personalunion eintreten.