Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Allgemeiner Teil. 5 
brüderlichem Einvernehmen zu leben und sich gegenseitig 
jeglichen Schutz und Beihilfe angedeihen zu lassen.“ Dieses 
Schutz- und Trutzbündnis ist gegenwärtig mit Rücksicht 
auf den staatsrechtlichen Zusammenhang der beiden Fürsten- 
tümer als Gliedstaaten desselben Bundesstaats, aber auch 
‘für die Zukunft mehr von historischer als von praktischer 
Bedeutung. Durch einen Geschlechtsrezeß des Gesamt- 
hauses Reuß vom Jahre 1668 ist nämlich für die Länder 
der beiden Linien Reuß die Erbfolge in der Regierung 
(88 12, 50) in der Weise festgelegt worden, daß das Recht 
der Erstgeburt (Primogenitur) maßgebend sein, daß also der 
Erstgeborene des ältesten, vom gemeinsamen Stammvater 
herrührenden Zweigs die übrigen männlichen wie auch alle 
weiblichen. Anverwandten von der Thronfolge ausschließen 
soll. Diesem Rezeß folgte im Jahre 1681 ein weiterer, wo- 
nach die Lande beider Linien unteilbar und beim Aus- 
sterben des Mannesstamms in der einen Linie die andere 
und in dieser wieder der Erstgeborene je des ältesten Zweigs 
nachfolgeberechtigt sein soll. Diese beiden Rezesse sind 
im Jahre 1690 von den. Herren beider Linien zum Landes- 
gesetz erhoben und auch in dem am 12. Juli 1898 erlassenen 
Hausgesetz für das Fürstliche Haus Reuß jüngerer Linie 
ausdrücklich ‚bestätigt worden. 
Hiernach wird also beim Aussterben des Mannesstammes 
in der älteren .Linie Reuß — was nicht außer aller Berech- 
nung liegt, da das einzige noch lebende männliche Mitglied 
des Hauses Reuß älterer Linie, der gegenwärtige Landes- 
herr Heinrich XXIV. regierungsunfähig ist und nachfolge- 
fähige Nachkommenschaft voraussichtlich nicht bekommen 
wird — die Regierung über das Fürstentum älterer Linie. 
Reuß auf die jüngere Linie und hier wieder auf den 
Erstgeborenen des ältesten Zweigs, das ist den jeweiligen 
Landesherrn übergehen. Es wird also beim Aussterben des 
Mannesstamms in der älteren Linie Reuß zwischen den 
beiden Fürstentümern eine Personalunion eintreten.
	        
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