148 Besonderer Teil.
meindemitglieder zu wählen sind. Das Amt eines Mitglieds
ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Für die einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen
Fürstlichen Kammer- und Rittergüter werden die Mitglieder
der Einschätzungskommission und deren Vorsitzender durch
die Landesregierung bestimmt.
In der Stadt Greiz werden bis auf weiteres die Ge-
schäfte der Einschätzungskommission durch die nach dem
revidierten Ortsstatut vom 20. September 1907 über die Er-
hebung der Kommunalabgaben gebildete Abschätzungs-
kommission wahrgenommen, die aus einem Mitglied des
Gemeindevorstands oder einem beauftragten bzw. ver-
pflichteten Beamten desselben, drei Mitgliedern des Ge-
meinderats und acht bei der städtischen Verwaltung un-
beteiligten Personen besteht.
Verweigert eine Einschätzungskommission die Vor-
nahme des Einschätzungsgeschäfts, so ist dasselbe für das
betreffende Veranlagungsjahr von dem Vorsitzenden unter
Zuziehung des Staatskommissars oder, wenn auch jener sich
weigert, durch diesen allein vorzunehmen.
Die Tätigkeit der Einschätzungskommissionen ist nur
eine vorbereitende; die endgültige Veranlagung liegt dem
Landesausschuß ob, in dessen Sitzungen der dahin entsandte
Staatskommissar eine beratende Stimme hat. Die durch deu
Landesausschuß vorgenommene Veranlagung unterliegt der
befristeten Anfechtung seitens seines Vorsitzenden wie
seitens des Steuerpflichtigen. Die Entscheidung darüber
steht der Landesregierung .zu. Diese ist auch befugt, falls
sie die Überzeugung gewinnt, daß die Steuerveranlagung
in einem Einschätzungsbezirke ungleichmäßig mit der in
anderen Bezirken ausgeführt worden ist, das ganze Ver-
fahren aufzuheben und sofort eine neue Veranlagung auf
gesetzlichem Wege anzuordnen.
Hinsichtlich der Haftung der Arbeitgeber für die Ein-
kommensteuer ihrer Arbeitnehmer gilt das im $ 42 Aus-
geführte.
Die Steuerhinterziehung wird bestraft.