Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

148 Besonderer Teil. 
meindemitglieder zu wählen sind. Das Amt eines Mitglieds 
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. 
Für die einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen 
Fürstlichen Kammer- und Rittergüter werden die Mitglieder 
der Einschätzungskommission und deren Vorsitzender durch 
die Landesregierung bestimmt. 
In der Stadt Greiz werden bis auf weiteres die Ge- 
schäfte der Einschätzungskommission durch die nach dem 
revidierten Ortsstatut vom 20. September 1907 über die Er- 
hebung der Kommunalabgaben gebildete Abschätzungs- 
kommission wahrgenommen, die aus einem Mitglied des 
Gemeindevorstands oder einem beauftragten bzw. ver- 
pflichteten Beamten desselben, drei Mitgliedern des Ge- 
meinderats und acht bei der städtischen Verwaltung un- 
beteiligten Personen besteht. 
Verweigert eine Einschätzungskommission die Vor- 
nahme des Einschätzungsgeschäfts, so ist dasselbe für das 
betreffende Veranlagungsjahr von dem Vorsitzenden unter 
Zuziehung des Staatskommissars oder, wenn auch jener sich 
weigert, durch diesen allein vorzunehmen. 
Die Tätigkeit der Einschätzungskommissionen ist nur 
eine vorbereitende; die endgültige Veranlagung liegt dem 
Landesausschuß ob, in dessen Sitzungen der dahin entsandte 
Staatskommissar eine beratende Stimme hat. Die durch deu 
Landesausschuß vorgenommene Veranlagung unterliegt der 
befristeten Anfechtung seitens seines Vorsitzenden wie 
seitens des Steuerpflichtigen. Die Entscheidung darüber 
steht der Landesregierung .zu. Diese ist auch befugt, falls 
sie die Überzeugung gewinnt, daß die Steuerveranlagung 
in einem Einschätzungsbezirke ungleichmäßig mit der in 
anderen Bezirken ausgeführt worden ist, das ganze Ver- 
fahren aufzuheben und sofort eine neue Veranlagung auf 
gesetzlichem Wege anzuordnen. 
Hinsichtlich der Haftung der Arbeitgeber für die Ein- 
kommensteuer ihrer Arbeitnehmer gilt das im $ 42 Aus- 
geführte. 
Die Steuerhinterziehung wird bestraft.
	        
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