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Aushündigung postlagernder Sendungen.
§ 41. 1 Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Post-
anstalt aufbewahrt und dem Empfänger ausgehändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern ausweist.
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen bei der Abholung postlagernder
Sendungen auf Verlangen glaubhaft nachweisen, daß ihre Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehr-
oder Brotherren mit der Abholung einverstanden sind.
Auf Antrag stellt jedes Postamt gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Postausweiskarten
aus, die bei allen Postanstalten gelten.
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen eine
Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Sie berechtigen zum Empfang gewöhnlicher Brief-
sendungen, die ohne persönliche Aufschrift eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sotvie die
in der Karte angegebene Nummer tragen.
II Die Aufbewahrungsfrit. beträgt:
bei Sendungen mit lebenden Tieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen,
14 bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen,
3.z bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen.
Abholung der Sendungen.
§ 42. 1 Wer seine Sendungen abholen oder abholen lassen will, muß eine Abholungserklärung
in vorgeschriebener Fassung bei der Postanstalt niederlegen. Für die Beglaubigung der Unterschrift
gelten die, Vorschriften des § 39, Ul.
ie Postbehörde kann anordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zum Empfang der für drei
Abboler ginzegengenen Sendungen melden darf.
Bei Posthilfstellen, die sich mit dem Ausgabedienste befassen, können Postsendungen ohne
Abgabe einer schriftlichen Erklärung abgeholt werden.
Die Aushändigung erfolgt bei der Bestell-Postanstalt, für Pakete bei dem Paketbestellamt,
am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden (5 30, I) oder, wenn dem Abholer auf besonderen
Antrag ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen ist, durch Einlegen in dieses Fach,
das nach den örtlichen Verhältnissen auch außerhalb der Postschalterstunden geleert werden kann.
Doch sind zu große Sachen oder mit Porto belastete Sendungen, für die der Empsänger das Porto
nicht stunden läßt, oder Nachnahmen am Postschalter in Empfang zu nehmen.
II Für ein gewöhnliches Schließfach nebst zwei Schlüsseln ist eine jährliche Gebühr von 12 4,
für ein größeres von 18 K vierteljährlich vorauszuentrichten. Die Miete gilt zunächst für ein Jahr.
Endigt es nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs, so dauert sie bis zu dessen Ablauf. Wird
nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Überlassung auf unbestimmte Zeit
unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen
Kündigung. Beim Todesfalle des Schließfachinhabers, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Ge-
schäfts, bei Aufgabe des Geschäfts oder aus anderen wesentlichen Billigkeitsgründen können die Ver-
pflichteten auf Antrag schon vor Ablauf der Überlassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden.
Die Post ist zur Überlassung eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist berechtigt, es jeder-
zeit zu entziehen; die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet.
IV Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person B. derart
benennt, daß nach § 39, IV und vlll die Aushändigung auch an sie erfolgen darf, so wird auf diese
Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne weiteres
angewandt. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Pakete, wenn ein Gasthof
als Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört.
V Für die Bestellung oder Abholung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen Paketen, Wert-
sendungen oder Geldbeträgen zu Postanweisungen gelten als zusammengehörig:
. die gewöhnlichen und die Wert= und Einschreibpakete nebst den Paketkarten sowie
Ablieferungsscheinen,
2. die Wertbriefe nebst den Ablieferungsscheinen,
3. die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger
bar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.
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