Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L.L 67
Justiz, die Geschäfte eines Gefängnisvorstehers: in Gera
der Erste Staatsanwalt, in den anderen Orten, in denen
Gerichtsgefängnisse bestehen, je der aufsichtsführende
Amtsrichter und zwar nach Maßgabe der Gefängnisordnung
vom 6. Februar 1897.
Es bestehen aber noch Strafanstalten außerhalb des
Staatsgebiets, in denen Strafgefangene des Fürstentums
auf Grund des zwischen diesem und noch sechs anderen
Staaten, darunter dem Fürstentum Reuß älterer Linie,
am 28. Oktober 1876 abgeschlossenen, bis zum 1. Juli 1925
unkündbaren Staatsvertrags untergebracht werden können.
Die Verwaltung dieser Strafanstalten wird je von der
Regierung des Staates geleitet, in dessen Gebiet die be-
treffende Anstalt gelegen ist, während die Regierungen
der übrigen beteiligten Staaten nur befugt sind, durch
Kommissarien von den Anstaltsverwaltungen Kenntnis zu
nehmen und Anträge zu stellen.
IV. Die Verwaltung in Kirchen- und Schulsachen.
8 32.
Die Verwaltung in Kirchensachen im
allgemeinen.
Die Verwaltung des Staates in Sachen der Kirche ist
kein Ausfluß der Staatsgewalt wie bei aller sonstigen staat-
lichen Verwaltungstätigkeit, sondern der landesherrlichen,
historisch begründeten Kirchengewalt. Diese ist eine
weltliche Gewalt des Landesherrn, keine geistliche Gewalt.
Infolgedessen besteht auch die Verwaltung des Staates in
Kirchensachen, mag sie nun vom Landesherrn direkt oder
von den Staats- bzw. Kirchenbehörden ausgehen, nicht in
der „Verwaltung des göttlichen Wortes“, sondern lediglich
in der Ausübung der „landesherrlichen, polizeilichen Rechts-
gewalt über die Kirche“. Unter Kirche im Sinne des
modernen Kirchenrechts versteht man eine Korporation,
einen Verband, eine weltliche Vereinigung von Menschen
zur gemeinsamen öffentlichen Feier des Gottesdienstes; sie
ist eine Religionsgesellschaft, die ihre Angelegenheiten
selbständig verwaltet ($ 5). Ist auf sie noch ein Teil:der
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