Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L 75
bezirks und aus dem Superintendenten der betreffenden
Diözese zusammen. Man unterscheidet sonach die Kommis-
sionen für die Diözese Gera (Land), Schleiz und Ebersdorf.
Für Gera-Stadt besteht eine besondere Kirchenkommis-
sion, die aus dem Oberbürgermeister und dem Superinten-
denten der unterländischen Diözese sich zusammensetzt.
Die oberste Kirchen- und Schulbehörde ist d.e Ministe-
rialabteilung für Kirchen- und Schulsachen, die aus dem
Abteilungsvorstand, einem weltlichen und zwei geistlichen
Mitgliedern besteht. Diese übt auch die Aufsicht und,
soweit sie staatliche Anstalten sind, die unmittelbare Ver-
waltung hinsichtlich der höheren Lebranstalten des Fürsten-
tums aus — unbeschadet der den Anstaltsdirektoren zu-
kommenden Verwaltungsbefugnisse.
V. Die Finanzverwaltung.
& 86.
Im allgemeinen.
Die auf die Regelung seines Finanzwesens gerichtete
Tätigkeit eines Staates bezeichnet man mit Finanz-
verwaltung, und zwar muß man dabei unterscheiden
die Finanzverwaltung des Staates im engeren Sinne und
die seiner Selbstverwaltungskörper. Durch: diese Teilung
ist die Abhängigkeit der Finanzverwaltung des Staates
(i.e.8.) von der der unterstaatlichen Verbände bedingt, indem
beide gegenseitig sachlich und örtlich genau abgegrenzt
sein müssen und indem auch das Finanzwesen der unter-
staatlichen Verbände in Einklang gebracht werden muß mit
dem Finanzwesen des Staates selbst. Dies wird erreicht
durch die gesetzlich geregelte Oberaufsicht des Staates
über die Finanzverwaltung seiner Selbstverwaltungskörper.
Während nun durch diese ein Staat finanziell. entlastet
wird, werden die deutschen Gliedstaaten nachteilig in
ibrem Finanzwesen beeinflußt durch die Abhängigkeit auch
von einem überstaatlichen Verbande, dem Deutschen Reiche.
Denn nach der Reichsverfassung müssen alle Gliedstaaten
im Verhältnis zur Kopfzahl ihrer Bevölkerung an den seine
unmittelbaren Einnahmen übersteigenden Ausgaben des