Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L 75 
bezirks und aus dem Superintendenten der betreffenden 
Diözese zusammen. Man unterscheidet sonach die Kommis- 
sionen für die Diözese Gera (Land), Schleiz und Ebersdorf. 
Für Gera-Stadt besteht eine besondere Kirchenkommis- 
sion, die aus dem Oberbürgermeister und dem Superinten- 
denten der unterländischen Diözese sich zusammensetzt. 
Die oberste Kirchen- und Schulbehörde ist d.e Ministe- 
rialabteilung für Kirchen- und Schulsachen, die aus dem 
Abteilungsvorstand, einem weltlichen und zwei geistlichen 
Mitgliedern besteht. Diese übt auch die Aufsicht und, 
soweit sie staatliche Anstalten sind, die unmittelbare Ver- 
waltung hinsichtlich der höheren Lebranstalten des Fürsten- 
tums aus — unbeschadet der den Anstaltsdirektoren zu- 
kommenden Verwaltungsbefugnisse. 
V. Die Finanzverwaltung. 
& 86. 
Im allgemeinen. 
Die auf die Regelung seines Finanzwesens gerichtete 
Tätigkeit eines Staates bezeichnet man mit Finanz- 
verwaltung, und zwar muß man dabei unterscheiden 
die Finanzverwaltung des Staates im engeren Sinne und 
die seiner Selbstverwaltungskörper. Durch: diese Teilung 
ist die Abhängigkeit der Finanzverwaltung des Staates 
(i.e.8.) von der der unterstaatlichen Verbände bedingt, indem 
beide gegenseitig sachlich und örtlich genau abgegrenzt 
sein müssen und indem auch das Finanzwesen der unter- 
staatlichen Verbände in Einklang gebracht werden muß mit 
dem Finanzwesen des Staates selbst. Dies wird erreicht 
durch die gesetzlich geregelte Oberaufsicht des Staates 
über die Finanzverwaltung seiner Selbstverwaltungskörper. 
Während nun durch diese ein Staat finanziell. entlastet 
wird, werden die deutschen Gliedstaaten nachteilig in 
ibrem Finanzwesen beeinflußt durch die Abhängigkeit auch 
von einem überstaatlichen Verbande, dem Deutschen Reiche. 
Denn nach der Reichsverfassung müssen alle Gliedstaaten 
im Verhältnis zur Kopfzahl ihrer Bevölkerung an den seine 
unmittelbaren Einnahmen übersteigenden Ausgaben des
	        
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