Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j; L.L_ 77 
tums ungünstig eingewirkt, insofern als es das die gleiche 
Steuer regelnde Landesgesetz vom 25. März 1905 aus der 
Welt geschafft und den Gliedstaaten nur das Recht vor- 
behalten hat, eine Zusatzsteuer zu der Reichssteuer und 
eine besondere Steuer von Abkömmlingen und Ehegatten 
zu erheben. Dabei soll aber nicht unerwähnt bleiben, daß 
bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1910 den einzelnen 
Gliedstaaten mindestens der Betrag ihrer Durchschnitts- 
einnahme an Erbschaftssteuer in den Rechnungsjahren 
1901 bis 1905 verbleiben muß. Bei Feststellung der Durch- 
schnittseinnahme bleibt der Rohertrag aus der Besteuerung 
des Erwerbs der Abkömmlinge und Ehegatten und, soweit 
die Steuersätze der Gliedstaaten höhere waren als die durch 
das Reichsgesetz vorgesehenen, der aus dem Unterschiede 
der Steuersätze sich ergebende Mehrertrag außer Ansatz. 
A. Die Finanzverwaltung des Staates 
(im engeren Sinne). fi 
Die oberste Finanzbehörde ist das Ministerium, Ab- 
teilung für die Finanzen. Dieses ist bei der Bestreitung 
der eigentlichen Staatsbedürfnisse zurzeit in der Haupt- 
sache auf die folgenden Einnahmeqguellen angewiesen: 
8 97. 
Die Einnahmequellen des Staates. 
a) die infolge der Tätigkeit der Gerichte, insbesondere 
auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit er- 
hobenen Gebühren, die zum Teil den Charakter von 
Steuern an sich tragen, wie z. B. die auf Grund des 
Gesetzes vom 12. März 1907 von den im Grundbuch 
eingetragenen Grundstückseigentümern von 25 zu 
25 Jahren seit dem letzten gebührenpflichtigen Ein- 
trag in das Grundbuch zu entrichtende Gebühr; 
b) die Nutzungen aus dem Landesdomanialfonds ($ 7); 
c) die Überschüsse der Landessparkassen ($ 39); 
d) der rentenmäßige Abwurf der Landeslotterie ($ 40); 
e) die Grundsteuern und Grubenfeldabgaben ($ 41); 
f) die Einkommensteuern ($ 42); 
g) die Hundesteuern.