Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß , L.L 79 
Bezeichnung Generaldirektor des Thüringischen 
Zoll- und Steuervereins. Ihm sind das Haupt- 
steueramt Gera, die Steuerämter in Schleiz, Lobenstein 
und Hirschberg, die Steuerrezeptur in Hohenleuben sowie 
das Erbschaftssteueramt unmittelbar unterstellt. 
Diesem steht auf Grund der landesherrlichen Verordnung 
vom 25. Juni 1906 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
3. Juni 1906 die Regelung des Erbschafts- und Schenkungs- 
steuerwesens mit Ausnahme der Verrechnung und Ein- 
ziehung der Steuern, die durch die Bezirkssteuereinnahmen 
(3.42) zu Gera und Schleiz zu erfolgen hat, zu; es hat seinen 
Sitz in Gera. 
Die Oberkontrollbeamten des Vereins gelten als Vereins- 
beamte und werden auf ihn vereidigt. Der Aufwand für die 
gemeinsame Direktivbehörde und für den gemeinsamen Auf- 
sichtsdienst wird gemeinschaftlich bestritten, 
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Die Landessparkassen. Die Landrentenbank. 
Es bestehen Landessparkassen in Gera, Schleiz 
und Lobenstein; die letzte hat eine.Filiale in Hirschberg, 
die Sparkasse in Schleiz eine solche in Hohenleuben. 
Die Landessparkassen sind — nach dem 'rev. Statut 
vom 22. Dezember 1883 — juristische Personen mit dem 
Zwecke, den Sparsinn im Volke zu erhöhen, Gelegenheit 
zur sicheren verzinslichen Anlegung von Ersparnissen zu 
schaffen und durch hypothekarische Ausleihung von 
Kapitalien zur Förderung des Grundkredits beizutragen; 
sie stehen unter der Aufsicht des Ministeriums und werden 
geleitet durch das aus wenigstens drei Mitgliedern be- 
stehende Direktorium, das kollegialisch zu beraten und zu 
beschließen hat. Die Mitglieder werden durch den Landes- 
herrn ernannt. | 
Zur Sicherung der Einlagen samt Zinsen dient das ge- 
samte Vermögen der Sparkasse, und soweit dieses nicht 
ausreichen sollte, haftet dafür der Fiskus. 
Als Vermögen der Sparkasse kommt der Reservefonds 
in Betracht, der aus den nach Abzug des Verwaltungs-
	        
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