Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß , L.L 79
Bezeichnung Generaldirektor des Thüringischen
Zoll- und Steuervereins. Ihm sind das Haupt-
steueramt Gera, die Steuerämter in Schleiz, Lobenstein
und Hirschberg, die Steuerrezeptur in Hohenleuben sowie
das Erbschaftssteueramt unmittelbar unterstellt.
Diesem steht auf Grund der landesherrlichen Verordnung
vom 25. Juni 1906 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom
3. Juni 1906 die Regelung des Erbschafts- und Schenkungs-
steuerwesens mit Ausnahme der Verrechnung und Ein-
ziehung der Steuern, die durch die Bezirkssteuereinnahmen
(3.42) zu Gera und Schleiz zu erfolgen hat, zu; es hat seinen
Sitz in Gera.
Die Oberkontrollbeamten des Vereins gelten als Vereins-
beamte und werden auf ihn vereidigt. Der Aufwand für die
gemeinsame Direktivbehörde und für den gemeinsamen Auf-
sichtsdienst wird gemeinschaftlich bestritten,
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Die Landessparkassen. Die Landrentenbank.
Es bestehen Landessparkassen in Gera, Schleiz
und Lobenstein; die letzte hat eine.Filiale in Hirschberg,
die Sparkasse in Schleiz eine solche in Hohenleuben.
Die Landessparkassen sind — nach dem 'rev. Statut
vom 22. Dezember 1883 — juristische Personen mit dem
Zwecke, den Sparsinn im Volke zu erhöhen, Gelegenheit
zur sicheren verzinslichen Anlegung von Ersparnissen zu
schaffen und durch hypothekarische Ausleihung von
Kapitalien zur Förderung des Grundkredits beizutragen;
sie stehen unter der Aufsicht des Ministeriums und werden
geleitet durch das aus wenigstens drei Mitgliedern be-
stehende Direktorium, das kollegialisch zu beraten und zu
beschließen hat. Die Mitglieder werden durch den Landes-
herrn ernannt. |
Zur Sicherung der Einlagen samt Zinsen dient das ge-
samte Vermögen der Sparkasse, und soweit dieses nicht
ausreichen sollte, haftet dafür der Fiskus.
Als Vermögen der Sparkasse kommt der Reservefonds
in Betracht, der aus den nach Abzug des Verwaltungs-