Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L.L 89 
Beurteilung des Einkommens nur nach dem Verhältnis 
ihres Grundbesitzes im Gemeindebezirk; in Ansehung der 
Gemeindeangehörigen, Schutzgenossen und übrigen Beitrags- 
pflichtigen ist das Grundeigentum und das diesem gleich- 
geachtete Vermögen, welches sie in anderen Gemeinde- 
bezirken besitzen, bei Bemessung ihres Einkommens außer 
Betracht zu lassen. 
Das Abschätzungsgeschäft und die Aufstellung des 
Heberegisters ist im Zweifel vom Gemeinderate zu be- 
sorgen. Durch Ortsstatut kann auch darüber bestimmt 
werden, ob die Erhebung der Steuern hinsichtlich der 
beiden untersten Stufen erfolgen soll oder nicht. Ver- 
änderungen im Gemeindehaushalte oder neue Einrichtungen 
und Unternehmungen in einer Gemeinde, die mittelbar oder 
unmittelbar die Ausschreibung von Gemeindeanlagen oder 
die Erhöhung der bereits ausgeschriebenen nach sich ziehen, 
bedürfen der Genehmigung der Beitragspflichtigen, falls aus 
deren Mitte ein darauf gerichteter Antrag in der gesetz- 
lichen Form und Frist gestellt wird. 
Die im Offiziersrange stehenden Militär- 
personen des Friedensstandes, welche zur staatlichen 
Einkommensteuer ($ 42) herangezogen werden, haben 
unbedingt von ihrem Einkommen aus dem im Gemeinde- 
bezirk belegenen Grundbesitz oder dem daselbst betriebenen 
Gewerbe Gemeindeabgaben zu entrichten. Hinsichtlich 
ihres aus sonstigen Quellen fließenden Einkommens gelten 
nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1886 die folgenden 
Grundsätze: 
Es wird nur ihr außerdienstliches, selbständiges Ein- 
kommen nebst dem etwaigen besonderen Einkommen der 
zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder zur Steuer 
herangezogen; jedoch darf bei Zugrundelegung des gleichen 
Jahreseinkommens die in einem Jahre zu entrichtende Ge- 
meindesteuer nicht höher sein wie die Staatssteuer für den 
gleichen Zeitraum. Während ihrer Zugehörigkeit zu einem 
in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder 
der Marine ruht ihre Abgabepflicht und zwar vom Ersten 
desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in 
welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf
	        
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