Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

X.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  2.  Maͤrz  1803.

 

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Buͤrgermilitaͤr-Pflichtigkeit  der  Juden  betressend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D.i.  Juden  sind  da,  wo  sie  bürgerliche  Rechte
  genießen,  oder  bürgerliches  Eigenthum
besizen,  allerdings  der  Bürgermilitär=  Pflichtigkeit,
  gleich  ihren  christlichen  Micbürgern,
unterworfen.

Jedoch  wollen  Wir  vor  der  Hand  noch  gestatten,
  daß  sic  ihre  persönliche  Dienstespflicht
im  Gelde  reluiren  können.

München  den  17.  Februar  18038.

Max  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl
von  Krempelhuber.

 

Die  Depositiono-Taren  bettefsend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Es  ist  bereits  bei  Gelegenbeit  der  Kollegien;
  und  Aemter=  Organisation  ausdräcklich
verordnet  worden,  daß,  bei  den  eingetretenen
Gebaltserböhungen  und  bei  der  Aussezung  ordentlicher

  Besoldungen,  alle  Taren  und  Sporteln
  Unserem  Aerario  verrechnet  werden  sollen.

Nichts  destoweniger  erscheint  aus  einer  bei
Unserer  hoͤchsten  Stelle  geschehenen  Anfrage
die  Vermuthung,  daß  in  einigen  Orten  mit
den  tarordnungsmaͤssigen  Depositionsgebuͤhren
  eine  Ausnahnie  gemacht  werden  wolle.

Wir  verordnen  demnach  allergnédigst,  daß
niche  nur  für  die  Zukunft  bei  allen  jenen  Stellen
  und  Aemtern,  bei  welchen  die  Besoldungen
  ordentlich  bestimmt  sind,  alle  Deposttionsgebühren
  zur  Staatskasse  ganz  und  ungetbeilt
  verrechnet,  sondern  auch  diesenigen,
welche  allenfallo  sich  solche  seit  den  Kollegienund
  Aemter-Organisationen  zugceignet  baben
möchten,  ohne  weiters  zum  Ersaze  der  erwähnten
  Depositions-Taren  angehalten  werden
  sollen.

Unsere  tandesdirektionen  baben  sich  also
bienach  zu  achten,  und  über  den  Vollzug
dieser  Verordnung  zu  wachen.

München  den  19.  Februar  1808.

Max  Joseyh.
Frriberr  von  Hompesch.
Buf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl
G.  Geiger.
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