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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
X. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 2. Maͤrz 1803.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Buͤrgermilitaͤr-Pflichtigkeit der Juden betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D.i. Juden sind da, wo sie bürgerliche Rechte
genießen, oder bürgerliches Eigenthum
besizen, allerdings der Bürgermilitär= Pflichtigkeit,
gleich ihren christlichen Micbürgern,
unterworfen.
Jedoch wollen Wir vor der Hand noch gestatten,
daß sic ihre persönliche Dienstespflicht
im Gelde reluiren können.
München den 17. Februar 18038.
Max Joseph.
Freiberr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
von Krempelhuber.
Die Depositiono-Taren bettefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es ist bereits bei Gelegenbeit der Kollegien;
und Aemter= Organisation ausdräcklich
verordnet worden, daß, bei den eingetretenen
Gebaltserböhungen und bei der Aussezung ordentlicher
Besoldungen, alle Taren und Sporteln
Unserem Aerario verrechnet werden sollen.
Nichts destoweniger erscheint aus einer bei
Unserer hoͤchsten Stelle geschehenen Anfrage
die Vermuthung, daß in einigen Orten mit
den tarordnungsmaͤssigen Depositionsgebuͤhren
eine Ausnahnie gemacht werden wolle.
Wir verordnen demnach allergnédigst, daß
niche nur für die Zukunft bei allen jenen Stellen
und Aemtern, bei welchen die Besoldungen
ordentlich bestimmt sind, alle Deposttionsgebühren
zur Staatskasse ganz und ungetbeilt
verrechnet, sondern auch diesenigen,
welche allenfallo sich solche seit den Kollegienund
Aemter-Organisationen zugceignet baben
möchten, ohne weiters zum Ersaze der erwähnten
Depositions-Taren angehalten werden
sollen.
Unsere tandesdirektionen baben sich also
bienach zu achten, und über den Vollzug
dieser Verordnung zu wachen.
München den 19. Februar 1808.
Max Joseyh.
Frriberr von Hompesch.
Buf koniglichen allerhdchsten Befehl
G. Geiger.
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