Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Deutschland. 99 
Die Versammlung verhandelt Und beschließt über die zur entschiedenen und 
raschen Durchführung der Rechte der Herzogthümer erforderlichen gesetzlichen 
Mittel. Wie wir Unterzeichnete diese Beschlüsse einmüthig gefaßt haben, 
so vertrauen wir, daß dieselben von allen unsern Genossen freudig aufge- 
nommen werden. Das deutsche Volk aber wird inzwischen ebensowenig als 
seine Vertreter säumen, in den Vorbereitungen zur thatkräftigen Unterstützung 
der Herzogthümer pflichtgetreu, wie es dieselben begonnen, und ohne Unter- 
brechung fortzufahren.“ 
6. Dec. (Weimar). Gröfftung des Landtags. Der Minister v. Watz- 
dorf hebt hervor, wie die Regierung auch ferner fest und unbeirrt 
zu dem Ziel mitwirken werde, das allein geeignet sei, eine ge- 
deihliche Lösung der schleswig-holsteinischen Frage herbeizuführen, 
nämlich die völlige Trennung der Herzogthümer von Dänemark. 
7. „ (Bundestag). Unter dem Druck der identischen Note Oesterreichs 
und Preußens v. 4. d. M. verwirft die Bundesversammlung den Aus- 
schußantrag „die zum Zwecke der Execution (in Holstein) früherer 
 Bundesbeschlüsse bereits durch den Beschluß vom 1. Oct. in Aussicht 
genommenen Maßregeln nunmehr zum Schutze aller Rechte, 
deren Wahrung dem deutschen Bunde unter den gegenwär- 
tigen Verhälltnissen obliegt, sofort in Vollzug zu setzen“ und be- 
schließt auf den Antrag von Oesterreich und Preußen mit 8 (Oester- 
reich, Preußen, Hannover, Kurhessen, Mecklenburg, die 15te — Ol- 
denburg, Anhalt und Schwarzburg —, 16te — Lichtenstein, Reuß, 
Lippe, Waldeck und Homburg — und 17te Curie — die 4 freien 
 Städte) gegen 7 Stimmen (Luxemburg enthält sich): „in Erwä- 
gung. 1) daß die in Ziff. III. des. Bundesbeschlusses v. 1. Oct. d. J. 
binnen drei Wochen erforderte Folgeleistung und Anzeige (Däne- 
marks). hierüber nicht erfolgt ist; 2) daß durch die Ausführung der ins 
Auge gefaßten Maßregeln den vom deutschen Bunde innerhalb 
seiner Competenz zu fassenden Entschließungen über die von 
mehreren Regierungen gestellten Anträge in der holsteinschen Erb- 
folgefrage nicht präjudicirt wird; 3) daß die in Art. X. 
der Bundes-Executionsordnung vorgesehene Gefahr im Verzuge als 
vorhanden erachtet werden muß, — die in Ziff. IV. des Beschlusses 
vom 1. October vorgesehene Aufforderung zum sofortigen Vollzug 
der beschlossenen Maßregeln nunmehr an die Regierungen von 
Oesterreich, Preußen, Sachsen und Hannover zu richten.“ 
„   „  (Oesterreich). Ungnädige Antwort des Kaisers an die Depu- 
tation des Gemeinderaths von Wien. Die Regierung erlaubt 
keinerlei Volksversammlungen für Schleswig-Holstein, schon bestehen- 
den Vereinen wird die Besprechung dieser Frage verboten, die 
Sammlungen für Schleswig-Holstein werden auf bloß wohlthätige 
Zwecke beschränkt, die Statthalter der Provinzen erhalten den Auf- 
trag, die Bewegung sorgfältig zu überwachen. 
„   „  (Sachsen).  Der König antwortet auf die Adresse einer Volks- 
versammlung in Leipzig, er werde am Bunde fest auf seinem bis- 
 
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