Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

424  Buch  IV.  Das  Recht  der  Urkunden.

kann  als  Indossant  nur  der  Erstgläubiger  benannt  werden  (WechsOrdn.  36
Satz  1,2;  HGB.  365  1;  Sch  Ges.  8  II).  Dagegen  ist  wegen  der  späteren  Indossamente
  folgendermaßen  zu  unterscheiden:

aa)  Ist  das  vorausgehende  Indossament  ein  Namensindossament,  so  kann
als  Indossant  des  nächstfolgenden  nur  der  Indossatar  des  Vorindossaments
benannt  werden  (Wechs  Ordn.  36  Satz  1,  2;  HGB.  365  II;  Sch  Ges.  8  II);  jedes
folgende  Glied  der  Indossamentenkette  greift  also  formell  in  das  nächst  vorhergehende
  ein  und  führt  zuletzt  notwendig  auf  das  Indossament  des  Erstgläubigers
zurück.  Doch  werden  hierbei  durchstrichene  Indossamente  nicht  berücksichtigt;
sie  können  demnach  den  Zusammenhang  zwischen  den  nicht  durchstrichenen
Gliedern  der  Kette  weder  herbeiführen  noch  hindern  (Wechs  Ordn.  36  Satz  4;
HGB.  365  1;  Sch  Ges.  8  11).

66)  Ist  das  vorausgehende  Indossament  ein  Blankoindossament,  so  kann
in  dem  nächstfolgenden  Indossament  jede  beliebige  Person  als  Indossant  benannt
  werden  (Wechs  Ordn.  13,  36  Satz  3;  HGB.  365  1;  Sch  Ges.  8  U).

)  Ein  Blankoindossament  kann  jederzeit  nachträglich  in  ein  Namensindossament
  dadurch  verwandelt  werden,  daß  der  jeweilige  Inhaber  der  Schuldverschreibung
  über  den  Namen  des  Indossanten  eine  Indossamentsformel  setzt,
in  der  er  sich  selbst  oder  eine  beliebige  dritte  Person  als  Indossatar  benennt;
der  Zustimmung  des  Blankoindossanten  bedarf  es  hierfür  nicht  (Wechs  Ordn.  13;
HG#.  365  1;  Sch  Ges.  8  I).

Beispiele.  I.  Die  Indossamentenkette  des  oben  zu  I,  1  genannten  Orderschuldscheins
ist  sormell  gültig,  wenn  sie  auf  der  Rückseite  des  Schemas  steht  und  etwa  lautet:

Für  mich  an  C.
B.
An  D.

C.

D.
Als  Gläubiger  erscheint  hier  der  jeweilige  Inhaber  der  Urkunde.  II.  Die  Kette  würde
aber  auch  gültig  bleiben,  wenn  auf  das  Blankoindossament  D.  noch  die  beiden  Namensindossamente
  „Für  mich  an  S.  R.“  und  „Für  mich  an  T.  S.“  folgten.  Als  Gläubiger
erschiene  dann  der  letzte  Indossatar  T.  III.  Würde  das  zweite  Indossament  nicht  mit  dem
Namen  des  C.,  sondern  eines  beliebigen  Z.  unterschrieben  oder  würde  es  ganz  durchstrichen
sein,  so  wäre  die  Kette  hinter  dem  ersten  Gliede  zerrissen;  es  wäre  also  ebendies  zweite,
aber  ebenso  auch  jedes  ihm  folgende  Indossament  sormell  ungültig;  dagegen  bliebe  das  erste
Indossament  in  Krast.  Als  Gläubiger  erschiene  danach  der  erste  Indossatar  C.  IV.  Würde
eine  Indossamentenkette  lauten:  Erstgläubiger  an  O.,  O.  an  P.,  O.  an  G.,  G.  an  S.,  S.
an  T.,  T.  an  —,  so  wäre  die  Keite  hinter  dem  zweiten  Indossament  zerrissen;  Gläubiger
wäre  also  kraft  des  zweiten  Indossaments  P.  Wäre  aber  das  zweite  Indossament  durchstrichen,
  so  wäre  der  Schluß  der  ganzen  übrigen  Ketie  wieder  hergestellt;  Gläubiger  wäre
also  kraft  des  letzten  in  blanco  gefaßten  Indossaments  der  jeweilige  Inhaber  des  Scheins.

b)  Inhaltlich  stellt  das  Indossament  zunächst  einen  Vertragsantrag  des
Indossanten  dar,  der  darauf  abzielt,  an  Stelle  des  Indossanten  einen  andern
zum  Gläubiger  aus  der  Schuldverschreibung  zu  setzen.  Demgemäß  unterliegt
es  grundsätzlich  den  für  Vertragsanträge  im  allgemeinen  geltenden  Regeln.
Doch  wird  dieser  Satz  dadurch  aufs  äußerste  abgeschwächt,  daß,  wie  alsbald