Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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2.  Statistik.

 

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Volkszählung
  am  1.  Dezember  1910  die  Zustimmung  zu  erteilen.  ·

Berlin,  den  24.  Februar  1910.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

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Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  1.  Dezember  1910.

 

§1.

Im  Jahre  1910  ist  in  allen  deutschen  Staaten  eine  Volkszählung  nach  dem  Stande  vom
1.  Dezember  vorzunehmen,  durch  welche  die  ortsanwesende  Bevölkerung,  das  ist  die  Gesamtzahl  der
innerhalb  der  Grenzen  der  einzelnen  Staaten  in  der  Nacht  vom  30.  November  auf  den  1.  Dezember
ständig  oder  vorübergehend  anwesenden  Personen,  festgestellt  werden  soll.  Dabei  gilt  als  entscheidender
Zeitpunkt  die  Mitternacht,  so  daß  von  den  in  dieser  Nacht  Geborenen  und  Gestorbenen  die  vor  Mitter—
nacht  Geborenen  und  die  nach  Mitternacht  Gestorbenen  mitzuzählen  sind.

Mit  der  Volkszählung  soll  die  Feststellung  der  bewohnten  und  unbewohnten  Wohngebäude
und  der  anderen  zur  Zeit  der  Zählung  zu  Wohnzwecken  benutzten  festen  oder  beweglichen  Baulichkeiten
(Schiffe  usw.)  verbunden  werden.

Etwa  nötig  werdende  Nachzählungen  sollen  sich  auf  den  Stand  vom  1.  Dezember  1910  beziehen.

§2.

Die  Zählung  erfolgt  durch  namentliche  Aufzeichnung  der  im  §  1  bezeichneten  Personen  bei
derjenigen  Haushaltung,  in  welcher  sie  übernachtet  haben.  Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer
wohn=  und  hauswirtschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen  zu  verstehen.  Einer  Haushaltung
gleichgeachtet  werden  einzeln  lebende  Personen,  die  eine  besondere  Wohnung  innehaben  und  eine  eigene
Hauswirtschaft  führen.

Ebenso  wie  die  Teilhaber  einer  regelmäßigen  Haushaltung  sind  anzusehen  und  zu  verzeichnen
die  in  einer  Kaserne  oder  in  Massenquartieren  Untergebrachten,  die  in  einem  Arresthaus  oder  in  einem
Lazarett  befindlichen  Militärpersonen,  die  Gäste  eines  Gasthauses,  die  Mitglieder  eines  Pensionats,  die
in  einer  Anstalt  (Kranken-,  Straf=  usw.  Anstalt)  Untergebrachten,  die  Bemannung  und  Fahrgäste  eines
Schiffes  usw.

Personen,  die  in  der  Zählungsnacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben,  werden  bei  derjenigen
  Haushaltung  verzeichnet,  in  der  sie  am  1.  Dezember  zuerst  ankommen.

§3.
Für  die  bei  dieser  Zählung  über  die  Persönlichkeit  des  einzelnen  gewonnenen  Nachrichten  ist
das  Amtsgeheimnis  zu  wahren.  Sie  dürfen,  sofern  nicht  einzelne  Landesregierungen  aus  besonderen
Gründen  anders  verfügen,  nur  zu  amtlichen  statistischen  Arbeiten,  nicht  zu  anderen  Zwecken  benutzt  werden.

§  4.
Die  Zählung  soll  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Gemeindebehörden  vorgenommen  werden.
Die  Zählung  ist  auch  auf  die  am  1.  Dezember  im  Bezirke  der  Gemeinde  liegenden  oder  zuerst
dort  von  der  Fahrt  im  Laufe  des  Tages  anlangenden  Schiffe  zu  erstrecken.