II.
Preußen.
1. Jan. Neujahradresse des Magistrats von Berlin an den König: „ . . . Dem
Geiste, wie er aus Ew. kgl. Maj. bei der Uebernahme Allerhöchstdero Regie-
rung sprach, jubelte mit der gesammten Nation unsere Bürgerschaft entgegen.
Diese Stimmung — wir verhehlen es uns nicht — ist der neuesten Wen-
dung unserer inneren staatlichen Verhältnisse gegenüber augenblicklich zurück-
getreten. Unsere Bürgerschaft sieht mit Bekümmerniß einen Conflict von
tief eingreifender Bedeutung ungelöst aus dem alten in das neue Jahr über-
gehen, den sich vordrängenden Stimmen Einzelner gegenüber verharret, sie
schweigend. Aber sie läßt von der Hoffnung nicht, daß Ew. kgl. Maj.
Weisheit die Wege finden wird, auf denen ein einträchtiges Zusammen-
gehen von Fürst und Volk für die Beiden gleich theuere Wohlfahrt und Größe
des Vaterlandes gesichert ist. . . . “ (s. Jahrgg. 1862 S. 189.)
6. „ Die größten und angesehensten rheinischen und westphä-
lischen Industrieellen rc. richten eine Adresse über die Lage
des Landes an den König:
„ . . . Das Fundament der verfassungsmäßigen Monarchie ist. das Recht,
und das Recht wird verletzt, wenn die Staats-Regierung die Finanz-Ver-
waltung ohne die Grundlage eines verfassungsmäßig festgestellten Staatshaus-
halts-Etats führt. Mit Trauer sehen wir in Folge eines beklagenswerthen
Conflicts, den ein verfassungswidriger Beschluß des Herren-
hauses noch schärfte, den inneren Frieden des Landes getrübt, die Geltung
Preußens in Europa geschwächt, ja, das Ansehen des Königthums im
Volke gefährdet, und unsere Besorgniß wächst bei der Wahrnehmung, daß
am Throne Ew. Maj. der Gesammtheit des Volkes ein kleiner Bruchtheil
mit Kundgebungen entgegentritt, die nur in dem Ausdruck der Loyalität gegen
Ew. kgl. Maj. der Gesinnung des Landes entsprechen, in allem Uebrigen aber
das öffentliche Rechtsbewußtsein verletzen und den Riß des Zwiespalts erwei-
tern. Wir wollen die Macht der Krone in der Ausübung des ihr allein
zustehenden Regierungsrechtes vor jeder Schwächung bewahrt wissen; wir
betrachten dieses unantastbare, durch die Verfassung geheiligte Recht als eine
Bürgschaft für die gedeihliche Entwickelung des Vaterlands. Aber ebenso
unantastbar ist uns das durch die Verfassung nicht weniger geheiligte Recht
des Landes, durch seine verfassungsmäßige Vertretung mitzuwirken bei der
Gesetzgebung und die Staatsausgaben zu bewilligen. Wir verkennen nicht
die weisen Absichten, welche Ew. kgl. Maj. mit einer Reform der Heeres-
organisation verbinden; wir wollen ein starkes Heer, das in Zeiten der
Gefahr die ganze Kraft des waffenfähigen Volkes umfaßt; wir wünschen
keineswegs, daß jene wichtige Anordnung zurückgenommen, sondern daß