Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

154 Oesterreich. 
Luther, um seine Leidenschaften zu befriedigen, die Fahne der Em— 
pörung gegen die Kirche Jesu Christi erhoben hatte, schaarten sich 
um ihn bald die verworfensten Menschen von ganz Europa 2c. 2c."“ 
— Mai. Der evang. Oberkirchenrath trifft endlich die Vorbereitungen, 
um die Generalsynode auf den 4. Oct. einzuberufen. Sie findet trotz- 
dem bis Ende December nicht statt. 1 
— Unterhandlungen zwischen England, Frankreich und Oesterreich 
über einen zweiten Schritt gegen Rußland zu Gunsten Polens. 
Oesterreich schlägt den beiden Westmächten 6 bestimmt formulirte 
Forderungen vor, üher die es hinauszugehen seinerseits nicht im 
Falle sei. 
— Juni. (Böhmen.) Die Cezechenführer Palacky und Rieger erklären 
sich für die Russen und gegen den polnischen Aufstand. 
— „ Besuch des Herzogs von Coburg in Wien. 
15. „, (Siebenbürgen.) Kaiserliches Rescript an den am 1. Juli 
zusammentretenden Siebenbürgischen Landtag: 
„ .. Außer den im Art. 2 Unseres kaiserl. Diploms vom 20. Oct. 1860 
bezeichneten gemeinsamen Angelegenheiten der Gesetzgebung, worüber auch die 
Vertreter Unseres geliebten Großfürsteuthums Siebenbürgen in Gemeinschaft 
mit den übrigen Vertretern des Gesammtreichs zu berathen haben werden, 
sollen aber alle anderen Gegenstände der Gesetzgebung verfassungsmäßig in 
und mit den betreffenden Landtagen der einzelnen Königreiche und Länder, 
und zwar in Unserem Großfürstenthum Siebenbürgen im Sinne seiner früheren 
Verfassung erledigt werden. Allein nebst noch vielen andern ist namentlich 
jener Theil der alten Verfassung des Großfürstenthums Siebenbürgen, welcher 
sich auf die Zusammensetzung des Landtags bezieht, in Folge der Aufhebung 
der Exemtionsstellung des Adels, der Frohnen und bäuerlichen Leistungen, 
und der Feststellung gleicher bürgerlicher Pflichten und Rechte für alle Classen 
der Bewohner des Landes so wesentlich verändert worden, daß ein auf der 
Grundlage des Art. 14 vom Jahr 1790—1791 einberufener Landtag, wodurch 
der größte Theil des Volkes von der Ausübung politischer Rechte ausgeschlossen 
worden wäre, den wahren Landesinteressen entgegen, nicht als eine solche 
wirkliche Vertretung der gesammten Bevölkerung des Landes, ohne Unterschied 
der Geburt, des Standes, der Nationalität und Religion, angesehen werden 
könnte und würde, welcher das unerläßliche moralische Ansehen innewohnt, 
um sowohl die inneren Angelegenheiten Siebenbürgens zur Befriedigung aller 
dasselbe bewohnenden Volksstämme zu lösen, als auch Unsere wiederholt aus- 
gesprochene landesväterliche Absicht bezüglich seiner staatsrechtlichen Verhältnisse 
zur Gesammtmonarchie zur Ausführung zu bringen. Da die im Jahre 1848 
beschlossene Union des Großfürstenthums Siebenbürgen mit Ungarn mit voller 
Gesetzeskraft niemals zu Stande gekommen und auch factisch sogleich aus- 
einander gefallen ist, so haben wir Uns bereits in Unsern Entschließungen 
vom 20. Oct. 1860 bewogen gefunden, dieselbe unberührt zu lassen, und nur 
die Wiederherstellung der siebenbürgischen Landesvertretung zu befehlen. In 
Ermangelung einer andern gesetzlichen und anwendbaren Grundlage war es 
eine gebieterische Regentenpflicht, für den auf den 1. Juli d. J. in Unserer 
k. Freistadt Hermannstadt einberufenen Landtag eine provisorische Landtags- 
ordnung zu erlassen, und die Wahlen der Abgeordneten für denselben nach 
den Besimmungen dieser Landtagsordnung vornehmen zu lassen. Nachdem 
Wir seit dem Antritte Unserer Regierung zum ersten Male die Vertreter 
Unseres geliebten Großfürstenthums Siebenbürgen landtäglich versammelt-
	        
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