Hesterreich. 155
kaben würde es dem Herkommen entsprechen, daß Wir dem Beispiele Unserer
orgänger glorreichen Andenkens folgend: alle und die einzelnen im allge-
meinen und besondern in ihren Rechten, Gesetzen, Pridvilegien, Jmmmuntläien
und Befreiungen, welche nämlich diesem Unserm Großfürstenthume Siebenbürgen
von weiland Sr. Maj. dem höchstseligen Kais. Leopold I., sei es diplomatisch, sei
es durch andere diesem Diplome nachfolgende Entschließungen und Bestätigungen
gewährt und verliehen, und auch durch die Nachfolger desselben glorreichen
Andenkens, Unsere Vorgänger, bekräfstiget wurden, in der Art und Weise wie
dieß zuletzt durch Se. Maj. Unsern Allerdurchlauchtigsten Herrn Oheim, Kaiser
Ferdinand I., als König von Ungarn und Böhmen dieses Namens den Fünf-
ten, mittelst eines feierlichen Diplomes, in welches der Wortlaut des Leopol=
dinischen Diplomes aufsgenommen wurde, stattgefunden hat, nicht nur gnädig
bestätigen, sondern auch versichern, dieselben ungeändert aufrecht zu halten und
das einzelne gütig Versprochene auch in Wirklichkeit zu vollführen. Allein da
eben auch jedes materielle Gesetz nach den Forderungen der mit der Zeit
wechselnden politischen und nationalen Interessen der Staaten und Völker
naturgemäß manchen allmählichen progressiven Aenderungen unterworfen ist,
so sind auch in Siebenbürgen die durch Uns wiederholt bekräftigte und zur
Geltung gebrachte bürgerliche und politische Gleichberechtigung aller Bevölke-
rungsklassen ohne Unterschied der Nationalität und Religion, sowie die allge-
meine Wehr= und Steuerpflicht solche werthvolle Thatsachen, welche berechtigte
wirkliche Interessen geschassen haben, und viele Bestimmungen des durch Uns
bezogenen Leopoldinischen Diplomes und der darauf gefolgten Entschließungen
und Bestätigungen als nicht mehr ausführbar erscheinen lassen. Hiezu kommt
noch, daß Wir, in der Erwägung, daß im Angesichte der Concentrirung der
Staatsgewalt in allen Ländern Europa's bei den höchsten Aufgaben die gemein-
same Behandlung für die Machtstellung der Monarchie ein Gebot unabweis-
licher Nothwendigkeit geworden ist, die Ansprüche der einzelnen Länder mit
diesem Gebote politischer Nothwendigkeit ausgleichend, das hochwichtige Recht
der Theilnahme an der Gesetzgebung in gemeinschaftlichen Angelegenheiten auf
die Gesammtheit der Länder und Völker Unseres Reiches übertragen haben.
Wir können daher das Herkommen in Betreff des Leopoldinischen Diploms
is.J
nicht beobachten, weil die Ausführung so vieler Bestimmungen desselben that—
sächlich unmöglich geworden ist, und es mit der Gerechtigkeit und Unserem
Gewissen unvereinbarlich ist, etwas thatsächlich unmöglich gewordenes zu be-
stätigen. Indessen wollen wir nach jener Zuneigung, von welcher Wir für euch
Lieben Getreuen und das ganze Uns theure Großfürstenthum Siebenbürgen
geleitet werden, zur erwünschten Beruhigung des Landes offen anerkennen
und hiemit seierlich erklären: daß wenn der innere staatsrechtliche Aufban
Unseres geliebten Großfürstenthums Siebenbürgen und seine Beziehung zu
Unserem Gesammtreiche hinsichtlich der endgültigen Feststellung der Art und
Weise der Entsendung der Abgeordneten Siebenbürgens zum Reichsrathe ver-
fassungsmäßig im Vereine mit euch Lieben Getreuen zu Stande gebracht sein
wird, es Unserem landesväterlichen Herzen zur Befriedigung gereichen werde,
auf eure allfälligen Wünsche und Bitten hierüber ein feierliches Diplom aus-
zufertigen, welches auch durch Unsere Nachfolger jederzeit vor der Ablegung
des Homagiums zu bestätigen sein wird. .
uni. Eröffnung des Reichsraths durch den Erzh. Karl Ludwig im
Namen des Keisers: ·
»«.MitBefriebiguugkönnenwiraufdieinungestörtemWechselsich
heilsam ergänzende Thatigteit der Landtage und der Vertretung des Reiches
blicken. Sie führt uns in lebensvoller Gestalt dem Gedanken entgegen, der
unseren Staatsgrundgesetzen innewohnt, in der nothwendigen Einheit des
Ganzen die möglichst freie und selbständige Bewegung seiner Theile zu be-
wahren. Nachdem durch das kais. Rescript vom 21.-April ds. Is. auch der