Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

England. 173 
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13. März. Preußen lehnt es ab, die Schritte Englands in St. Peters- 
burg zu Gunsten Polens zu unterstützen. 
6. April. Der britische Bevollmächtigte richtet an den Taikum von 
10. 
Japan eine Art Ultimatum. 
„ Erste, wesentlich identisch lautende Note der drei Mächte 
England, Frankreich und Oesterreich an Nußland zu 
Gunsten Polens: 
Englische Depesche: „J. M. Regierung hält es für ihre Pflicht, der 
Regierung Sr. Maj. des Kaisers von Rußland von neuem das tiefe Interesse 
zu bezeugen, welches sie im Vereine mit dem übrigen Europa an der Wohl- 
fahrt des Königreichs Polen nimmt. Die so allgemein für die polnische Nation 
gehegte Sympathie dürfte schon an und für sich J. M. Regierung rechtfer- 
tigen, wenn sie zu Gunsten des polnischen Stammes an die edelherzigen und 
wohlwollenden Gesinnungen Sr. kaiserl. Maj. appellirt, welche in letzter Zeit 
durch mannigfache und wichtige Verbesserungs= und Reformmaßregeln einen 
erleuchteten Wunsch kundgethan hat, die Wohlfahrt aller Classen (i Unter- 
thanen zu befördern. Aber in Bezug auf das Königreich Polen fühlt Ihrer 
Majestät Regierung, daß die großbritannische Regierung ein besonderes 
Recht besitzt, ihre Ansichten der Regierung Sr. kais. Maj. mitzutheilen, 
indem Großbritannien in Gemeinschaft mit Oesterreich, Frankreich, Preußen, 
Portugal, Spanien und Schweden den Wiener Vertrag vom Juni 1815 mit- 
unterzeichnet hat und aus diesem Grunde J. M. Regierung berechtigt ist, 
bei jeder Angelegenheit, welche ihr eine Abweichung von den Bestimmungen 
und Stipulationen jenes Vertrages zu constituiren scheint, ins Mittel zu 
treten. Durch den ersten Artikel jenes Vertrages wurde das Großherzogthum 
Warschau zu einem Königreiche Polen erhoben, welches unter gewissen, in 
jenem Artikel specificirten Bedingungen mit dem Kaiserthum Rußland 
unauflöslich verbunden sein sollte, und J. M. Regierung bedauert, sagen zu 
müssen, daß, obgleich die Union des Königreiches mit dem Kaiserthume auf- 
recht erhalten worden ist, die Bedingungen, von welchen diese Union klar und 
deutlich abhängig gemacht worden ist, von der russischen Regierung nicht 
erfüllt worden sind. Der Kaiser Alexander stellte in Ausführung der durch den 
Wiener Vertrag eingegangenen Verpflichtungen im Königreiche Polen eine 
Nationalvertretung und nationale Institutionen her, wie sie mit den Stipu- 
lationen des Vertrages im Einklange standen. J. M. Regierung braucht hier 
nicht auf die Art und Weise einzugehen, in welcher jene Arrangements von 
jener Zeit an bis zum Aufstande von 1830 zur praktischen Ausführung ge- 
bracht worden sind. Aber nachdem jener Aufstand durch die Erfolge der kais. 
Wassen unterdrückt worden war, wurden jene Arrangements weggefegt und. 
eine gänzlich verschiedene Ordnung der Dinge auf kais. Autorität hin herge- 
stellt. Fürst Gortschakoff folgerte, wie seine Amtsvorgänger bei früheren Gele- 
Lenheiten folgerten, daß die Unterdrückung jenes Aufruhrs alle im Wiener 
Vertrage in Bezug auf das Königreich Polen eingegangenen Verpflichtungen 
Rußlands anullire und dem Kaiser von Rußland freie Hand lasse, mit dem 
Königreiche Polen wie mit einem eroberten Lande zu verfahren und über seine 
Bewohner und seine Institutionen nach Gutdünken zu verfügen. J. M. Re- 
gierung jedoch kann ihre Zustimmung nicht zu dieser Doctrin geben.. Der 
russische Herrscher besaß dieses Königreich auf Grund der feierlichen Stipula- 
tion eines Vertrages, den er mit Großbritannien, Oesterreich, Frankreich, 
Preußen, Portugal, Spanien und Schweden eingegangen war, und der Auf- 
stand der Polen konnte ihn der so übernommenen Verpflichtungen nicht ent- 
binden, noch auch die Unterschriften auslöschen, durch welche seine Bevoll-
	        
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