Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

174 England. 
haben würde, nicht in Abrede stellen können, daß die aufgestellten Prin- 
cipien die gesunden und in der That die Fundamentalprincipien constitu- 
tioneller Regierung wären. Aber es kann nicht behauptet werden, daß 
die Constitution der ganzen dänischen Monarchie der Jurisdiction des 
deutschen Bundes unterworfen sein kann. Wenn die Vertretung der 
Herzogthümer Holstein und Lauenburg ein Veto gegen das Vorgehen des 
dänischen Parlaments und der dänischen Regierung hätte, ist es klar, daß 
die nothwendigsten Maßregeln für die Vertheidigung Dänemarks gegen einen 
äußern Feind gehindert, die ganze Action der Misen Monarchie gelähmt, 
und die Integrität und Unabhängigkeit Dänemarks ernstlich bedroht sein wür- 
den. J. Maj. ist durch den Tractat von London vom 8. Mai 1852 ver- 
bunden, die Integrität und Unabhängigkeit Dänemarks zu achten. Der Kaiser 
von Oesterreich und der König von Preußen haben dieselbe Verbindlichkeit 
übernommen. J. Maj. würde nicht mit Gleichgültigkeit eine militärische 
Occupation Holsteins sehen, welche nur unter Bedingungen aufhören könnte, 
welche wesentlich die Constitution der ganzen dänischen Monarchie berühren. 
J. Maj. Regierung würde diese militärische Oecupation nicht als eine recht- 
mäßige Ausübung der Macht des deutschen Bundes anerkennen, noch zulassen, 
daß sie mit dem Namen einer eigentlichen Bundesexecution belegt werden 
könnte. J. Maj. Regierung würde bei der Ausführung eines solchen Schritts 
gegen Dänemark und das europäische Interesse nicht gleichgültig sein. J. Maj. 
Regierung ersucht daher die deutsche Bundesversammlung sehr ernstlich ein- 
zuhalten, und die Streitfrage zwischen Deutschland und Dänemark der Ver- 
mittlung anderer Mächte zu unterwerfen, welche der Streit nicht berührt, die 
aber bei der Erhaltung des Friedens von CEuropa und der Unabhängigkeit 
Dänemarks tief interessirt sind.“ 
4. Oct. Eröffnung des jonischen Parlaments. Der Lord-Obercom= 
missär legt demselben die Bedingungen vor, unter welchen die Inseln 
mit Griechenland vereinigt werden sollen. 
5., Das jonische Parlament nimmt die Vereinigung der Inseln 
mit Griechenland an, erklärt aber mit großer Mehrheit, daß die 
Festungswerke von Corfu, welche England zuvor schleifen will, in 
ihrem gegenwärtigen Zustande an Griechenland übergeben werden 
sollen. Der Lord-Obercommissär vertagt deßhalb das Parlament 
bis zum April 1864. 
14. „ England richtet eine zweite Depesche an seinen Gesandten in 
Frankfurt, um einer Erecution in Holstein entgegen zu wirken: 
„ .. Wollen Sie dem Präsidenten der Bundesversammlung vorstellen, daß 
J. Maj. Regierung Grund habe zu glauben, es werde die Antwort, welche Dä- 
nemark der Bundesversammlung geben wird, seine Bereitwilligkeit zeigen, das 
Patent vom 30. März im Sinne des Bundesbeschlusses vom März 1860 zu modi- 
ficiren, d. h. dasselbe provisorisch zu machen, bis die definitive Stellung Holsteins 
mit Deutschland vereinbart ist. Auf diese Weise werden die holsteinischen 
Stände ihre constitutionellen Privilegien als durch das königl. Patent aner- 
kannt beibehalten. Aber wenn dies geschehen, dann hofft Dänemark Aufschub 
der Bundesexecution zu erlangen. Sie wollen dem Präsidenten der Bundes- 
versammlung vorstellen, daß eine Bundesexecution selbst in der Voraussetzung, 
daß sie genau auf Holstein beschränkt bliebe, nicht erfolgen könnte, ohne die 
schon bestehenden Schwierigkeiten zu vergrößern. Es ist sehr wahrscheinlich, 
daß die dänische Regierung hierauf mit Repressalien und einer dem deutschen 
Handel sehr nachtheiligen Blokade erwiedern würde. Aber solche Maßregeln 
würden in Deutschland soviel Erbitterung hervorrufen, wie die Bundesexe-
	        
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