Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Dänemark. 231 
„1) Die Forderung des deutschen Bundestags, die letzte Entscheidung in 
allen Fällen zu haben, wo die Repräsentanten des Bundeslandes Holstein mit 
der Regierung oder mit den Repräsentanten der dänischen Landestheile uneinig 
sind, und dessen Versuch, einen bundesmäßigen Einfluß auf das dänische Kron- 
land Schleswig auszuüben, macht jede Gesammtstaatsverfassung 
unvereinbar mit der Unabhängkeit der dänischen Krone und 
der Selbständigkeit des Reiches Dinemark. 2) Die ungeschwächte 
Aufrechterhaltung der durch viele Drangsale erreichten constitutionellen Ge- 
meinschaft des Königreichs und Schleswigs ist ein Recht der unabhängigen 
dänischen Landestheile. Die Befestigung dieser Gemeinschaft auf breiterer Grund- 
lage und ihre Entwicklung zu größerer Fülle ist eine Bedingung für die 
Sicherheit der Krone und der Wohlfahrt des Volkes, wohingegen eine Erwei- 
terung des provinziellen Gebiets zur Zertheilung des Reiches führen würde. 
Die Ordnung der inneren Verhältnisse Schleswigs und des Königreichs ist 
eine Sache zwischen Sr. Maj. dem König und Allerhöchstdessen Unterthanen in 
den beiden Landestheilen, geht dagegen die fremden Mächte nichts an. 3) Die 
Bewahrung der Selbständigkeit und der constitutionellen Freiheit des Reiches 
Dänemark machen es jetzt nothwendig, unerachtet der damit verbundenen Opfer 
den in einer Reihe von Regierungsäußerungen schon enthaltenen Grundsatz 
durchzuführen, daß die bestehende Gemeinschaft in gewissen Angelegenheiten 
und in der Verwaltung zwischen dänischen Landestheilen und dem Bundes- 
lande Holstein mit der Aufhebung der Gemeinschaft der Verfassung aufhören 
muß. Nachdem die holsteinischen Stände sich geweigert haben, Beschlüsse zu 
sassen über die ihnen vorgelegten Gesetze in gemeinschaftlichen Angelegenheiten, 
erheischt die Fortsetzung des Staatslebens, daß in der bevorstehenden Session 
des Reichsraths bestimmte und entscheidende Schritte zur Durchführung dieses 
Grundsatzes gethan werden.“ .- 
30. März. In Uebereinstimmung mit den Forderungen des dänischen 
Landsthings und den Kopenhagener Casinobeschlüssen erläßt der 
König eine allerh. Bekanntmachung, durch welche Holstein aus 
der bisher noch festgehaltenen Gemeinsamkeit mit den übrigen Theilen 
der Monarchie ausgeschieden wird: 
„Als Wir in Unserer Allerhöchsten Vekanntmachung vom 28. Januar 
1852 die Absicht aussprachen, die verschiedenen Theile Unserer Monarchie durch 
eine gemeinschaftliche Verfassung zu einem wohlgeordneten Ganzen zu vereinen, 
waren Wir uns vollkommen bewußt, was denn auch aus den vorausgehenden 
Verhandlungen hinlänglich hervorgeht, daß eine solche gemeinschaftliche Verfassung 
nur unter der Bedingung möglich sei, daß Unsere Souveränetät in Unseren beiden 
deutschen Herzogthümern nicht weiter, als durch die bestehenden, von uns 
angenommenen Bundesgesetze begrenzt und beschränkt und daß die Bevölkerung 
dieser Herzogthümer sich der neuen Staatsordnung aufrichtig anschließen würde. 
Diese Voraussetzungen sind nicht in Erfüllung gegangen. Die deutsche Bundes- 
versammlung hat sich in die inneren Verfassungsangelegenheiten Unserer Mo- 
narchie eingemischt und Forderungen aufgestellt, welche weder in den Bundes- 
gesetzen eine Berechtigung finden, noch mit der Unabhängigkeit Unserer Krone 
und den Rechten Unserer zum Bunde nicht gehörenden Lande vereinbar sind, 
und die holsteinischen Provinzialstände haben nicht nur jeden Vorschlag zu 
einer Uebereinkunft abgelehnt, sondern sich selbst im Principe gegen eine jede 
auf eine gemeinschaftliche Repräsentation gebaute Gesammtverfassung erklärt. 
Ein solcher Zustand innerer Zerwürfnisse, welcher schon ein Decennium hin- 
durch die Entwickelung Unseres Reichs gelähmt hat, darf nicht fortdauern. 
Nach den unbefriedigenden Ergebnissen der letzten holsteinischen Ständever= 
sammlung müssen Wir es daher jetzt für Unsere Regentenpflicht halten, über 
die verfassungsmäßige Stellung des Herzogthums Holstein in der Monarchie
	        
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