Dänemark. 231
„1) Die Forderung des deutschen Bundestags, die letzte Entscheidung in
allen Fällen zu haben, wo die Repräsentanten des Bundeslandes Holstein mit
der Regierung oder mit den Repräsentanten der dänischen Landestheile uneinig
sind, und dessen Versuch, einen bundesmäßigen Einfluß auf das dänische Kron-
land Schleswig auszuüben, macht jede Gesammtstaatsverfassung
unvereinbar mit der Unabhängkeit der dänischen Krone und
der Selbständigkeit des Reiches Dinemark. 2) Die ungeschwächte
Aufrechterhaltung der durch viele Drangsale erreichten constitutionellen Ge-
meinschaft des Königreichs und Schleswigs ist ein Recht der unabhängigen
dänischen Landestheile. Die Befestigung dieser Gemeinschaft auf breiterer Grund-
lage und ihre Entwicklung zu größerer Fülle ist eine Bedingung für die
Sicherheit der Krone und der Wohlfahrt des Volkes, wohingegen eine Erwei-
terung des provinziellen Gebiets zur Zertheilung des Reiches führen würde.
Die Ordnung der inneren Verhältnisse Schleswigs und des Königreichs ist
eine Sache zwischen Sr. Maj. dem König und Allerhöchstdessen Unterthanen in
den beiden Landestheilen, geht dagegen die fremden Mächte nichts an. 3) Die
Bewahrung der Selbständigkeit und der constitutionellen Freiheit des Reiches
Dänemark machen es jetzt nothwendig, unerachtet der damit verbundenen Opfer
den in einer Reihe von Regierungsäußerungen schon enthaltenen Grundsatz
durchzuführen, daß die bestehende Gemeinschaft in gewissen Angelegenheiten
und in der Verwaltung zwischen dänischen Landestheilen und dem Bundes-
lande Holstein mit der Aufhebung der Gemeinschaft der Verfassung aufhören
muß. Nachdem die holsteinischen Stände sich geweigert haben, Beschlüsse zu
sassen über die ihnen vorgelegten Gesetze in gemeinschaftlichen Angelegenheiten,
erheischt die Fortsetzung des Staatslebens, daß in der bevorstehenden Session
des Reichsraths bestimmte und entscheidende Schritte zur Durchführung dieses
Grundsatzes gethan werden.“ .-
30. März. In Uebereinstimmung mit den Forderungen des dänischen
Landsthings und den Kopenhagener Casinobeschlüssen erläßt der
König eine allerh. Bekanntmachung, durch welche Holstein aus
der bisher noch festgehaltenen Gemeinsamkeit mit den übrigen Theilen
der Monarchie ausgeschieden wird:
„Als Wir in Unserer Allerhöchsten Vekanntmachung vom 28. Januar
1852 die Absicht aussprachen, die verschiedenen Theile Unserer Monarchie durch
eine gemeinschaftliche Verfassung zu einem wohlgeordneten Ganzen zu vereinen,
waren Wir uns vollkommen bewußt, was denn auch aus den vorausgehenden
Verhandlungen hinlänglich hervorgeht, daß eine solche gemeinschaftliche Verfassung
nur unter der Bedingung möglich sei, daß Unsere Souveränetät in Unseren beiden
deutschen Herzogthümern nicht weiter, als durch die bestehenden, von uns
angenommenen Bundesgesetze begrenzt und beschränkt und daß die Bevölkerung
dieser Herzogthümer sich der neuen Staatsordnung aufrichtig anschließen würde.
Diese Voraussetzungen sind nicht in Erfüllung gegangen. Die deutsche Bundes-
versammlung hat sich in die inneren Verfassungsangelegenheiten Unserer Mo-
narchie eingemischt und Forderungen aufgestellt, welche weder in den Bundes-
gesetzen eine Berechtigung finden, noch mit der Unabhängigkeit Unserer Krone
und den Rechten Unserer zum Bunde nicht gehörenden Lande vereinbar sind,
und die holsteinischen Provinzialstände haben nicht nur jeden Vorschlag zu
einer Uebereinkunft abgelehnt, sondern sich selbst im Principe gegen eine jede
auf eine gemeinschaftliche Repräsentation gebaute Gesammtverfassung erklärt.
Ein solcher Zustand innerer Zerwürfnisse, welcher schon ein Decennium hin-
durch die Entwickelung Unseres Reichs gelähmt hat, darf nicht fortdauern.
Nach den unbefriedigenden Ergebnissen der letzten holsteinischen Ständever=
sammlung müssen Wir es daher jetzt für Unsere Regentenpflicht halten, über
die verfassungsmäßige Stellung des Herzogthums Holstein in der Monarchie