234 Dänemark.
biete der Gewalt. Nie wird ein verfassungsmäßiger Weg zu ihrem
Ziele führen. Schleswig opfert sich nicht selbst."
27. April. Der Antrag des Baron Bliren auf Niedersetzung eines Aus-
schusses zur Untersuchung der politischen Lage des Landes wird vom
Reichsrath mit 38 gegen 14 Stimmen verworfen.
28. „ Der Finanzminister erklärt bezüglich der vorgeschlagenen Zoll-
einheit, das vom Reichsrath behandelte Gesetz werde, vom König
sanctionirt, für Dänemark-Schleswig am 1. April 1864 ins Leben
treten, zuerst aber den holsteinischen Ständen vorgelegt werden, die
jedoch nur zwischen dem unbedingten Anschluß und der Verlegung
der Zolllinie an die Cider zu wählen hätten.
„ (Holstein). Die dänische Regierung verbietet die Abhaltung aller
und jeder politischen Versammlungen in Holstein.
1. Mai. (Holstein). Die neue holsteinische Regierung beginnt nach
der k. Verordnung vom 30. März ihre Wirksamkeit in Plön.
5. „ Eine Volksversammlung in Oversee erklärt sich für die Casino=
beschlüsse vem 28. März und verlangt die fofortige Einverleibung
Südjütlands, d. h. Schleswigs.
9. „ Während Tscherning dem Reichsrath einen Adreßentwurf
vorlegt, der sich damit begnügt, die bisherigen Schritte der Regie-
rung bezüglich Holstein zu billigen, adoptirt der Ausschuß des
Reichsraths im wesentlichen den Entwurf Clausens, der dazu be-
stimmt ist, die Regierung zu weiteren Schritten nun auch bezüglich
Schleswigs zu treiben:
„Nach langen und peinlichen Verhandlungen mit dem deutschen Bunde,
nach wiederholten fruchtlosen Versuchen, ein Einverständniß mit der holsteini-
schen Ständeversammlung zu erzielen, haben Ew. Maj. es für nothwendig
erachtet, dem Herzogthum Holstein eine besondere Stellung in der Mo-
narchie anzuweisen. Tief eingreifend ist die Bestimmung der neuen Ordnung,
daß der holstein'schen Ständerersammlung in allen gemeinschaftlichen Ange-
legenheiten Antheil an der gesetzgebenden Gewalt für Holstein beigelegt wor-
den ist. Es ist eine Selbstfolge, daß diese Ordnung nicht hemmend und störend
auf die Entwicklung derjenigen Landestheile, für welche der Reichsrath Be-
schlüsse faßt, einwirken kann, indem ein vom Reichsrath gefaßter und von
Ew. Maj. bestätigter Beschluß, möge derselbe in Holstein durchgeführt werden
oder nicht, jetzt wird in Kraft treten können, ohne daß die holsteinische Stände-
versammlung hiergegen hindernd aufzutreten vermag. Mit Freuden hat der
Reichsrath aus der allerhöchsten Botschaft bei Eröffnung der gegenwärtigen
Versammlung vernommen, daß Ew. Maj. sich übereinstimmend hiermit aus-
sprachen. Hierin liegt die nothwendige Bedingung für eine künftige freie und
ruhige Entwicklung und der Weg zu einer Auflösung der Gemeinschaft, wenn
diese fremde Einmischung in innere Angelegenheiten hervorzurufen droht. Wir
erachten es indeß für wichtig, daß das veränderte Verhältniß ausdrücklich
verfassungsmäßige Bestätigung erhalte, und daß hierauf bezügliche Vorschläge
noch in der gegenwärtigen Diät des Reichsraths vorgelegt werden. — Indem
die Verbindung zwischen dem Herzogthum Holstein und der übrigen Monarchie
gelockert wird, stellt sich ein kräftigeres Aneinanderschließen des Königreichs
und Schleswigs als Nothwendigkeit heraus. Wir haben mit Befriedigung
bemerkt, daß in der königl. Botschaft eine umfassende Reform des Verfassungs-