Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

234 Dänemark. 
biete der Gewalt. Nie wird ein verfassungsmäßiger Weg zu ihrem 
Ziele führen. Schleswig opfert sich nicht selbst." 
27. April. Der Antrag des Baron Bliren auf Niedersetzung eines Aus- 
schusses zur Untersuchung der politischen Lage des Landes wird vom 
Reichsrath mit 38 gegen 14 Stimmen verworfen. 
28. „ Der Finanzminister erklärt bezüglich der vorgeschlagenen Zoll- 
einheit, das vom Reichsrath behandelte Gesetz werde, vom König 
sanctionirt, für Dänemark-Schleswig am 1. April 1864 ins Leben 
treten, zuerst aber den holsteinischen Ständen vorgelegt werden, die 
jedoch nur zwischen dem unbedingten Anschluß und der Verlegung 
der Zolllinie an die Cider zu wählen hätten. 
„ (Holstein). Die dänische Regierung verbietet die Abhaltung aller 
und jeder politischen Versammlungen in Holstein. 
1. Mai. (Holstein). Die neue holsteinische Regierung beginnt nach 
der k. Verordnung vom 30. März ihre Wirksamkeit in Plön. 
5. „ Eine Volksversammlung in Oversee erklärt sich für die Casino= 
beschlüsse vem 28. März und verlangt die fofortige Einverleibung 
Südjütlands, d. h. Schleswigs. 
9. „ Während Tscherning dem Reichsrath einen Adreßentwurf 
vorlegt, der sich damit begnügt, die bisherigen Schritte der Regie- 
rung bezüglich Holstein zu billigen, adoptirt der Ausschuß des 
Reichsraths im wesentlichen den Entwurf Clausens, der dazu be- 
stimmt ist, die Regierung zu weiteren Schritten nun auch bezüglich 
Schleswigs zu treiben: 
„Nach langen und peinlichen Verhandlungen mit dem deutschen Bunde, 
nach wiederholten fruchtlosen Versuchen, ein Einverständniß mit der holsteini- 
schen Ständeversammlung zu erzielen, haben Ew. Maj. es für nothwendig 
erachtet, dem Herzogthum Holstein eine besondere Stellung in der Mo- 
narchie anzuweisen. Tief eingreifend ist die Bestimmung der neuen Ordnung, 
daß der holstein'schen Ständerersammlung in allen gemeinschaftlichen Ange- 
legenheiten Antheil an der gesetzgebenden Gewalt für Holstein beigelegt wor- 
den ist. Es ist eine Selbstfolge, daß diese Ordnung nicht hemmend und störend 
auf die Entwicklung derjenigen Landestheile, für welche der Reichsrath Be- 
schlüsse faßt, einwirken kann, indem ein vom Reichsrath gefaßter und von 
Ew. Maj. bestätigter Beschluß, möge derselbe in Holstein durchgeführt werden 
oder nicht, jetzt wird in Kraft treten können, ohne daß die holsteinische Stände- 
versammlung hiergegen hindernd aufzutreten vermag. Mit Freuden hat der 
Reichsrath aus der allerhöchsten Botschaft bei Eröffnung der gegenwärtigen 
Versammlung vernommen, daß Ew. Maj. sich übereinstimmend hiermit aus- 
sprachen. Hierin liegt die nothwendige Bedingung für eine künftige freie und 
ruhige Entwicklung und der Weg zu einer Auflösung der Gemeinschaft, wenn 
diese fremde Einmischung in innere Angelegenheiten hervorzurufen droht. Wir 
erachten es indeß für wichtig, daß das veränderte Verhältniß ausdrücklich 
verfassungsmäßige Bestätigung erhalte, und daß hierauf bezügliche Vorschläge 
noch in der gegenwärtigen Diät des Reichsraths vorgelegt werden. — Indem 
die Verbindung zwischen dem Herzogthum Holstein und der übrigen Monarchie 
gelockert wird, stellt sich ein kräftigeres Aneinanderschließen des Königreichs 
und Schleswigs als Nothwendigkeit heraus. Wir haben mit Befriedigung 
bemerkt, daß in der königl. Botschaft eine umfassende Reform des Verfassungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.