Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Dänemark. 241 
Monarchie herbeizuführen, haben zu Unserem großen Leidwesen bisher nicht 
zum Ziel geführt. Indem es aber Unsere Absicht ist, Unseren deutschen Bun- 
desländern, in gleicher Weise wie solches hinsichtlich des zum Bunde 
nicht gehörigen Theils der Monarchie bereits geschehen, eine 
selbständige Stellung in der Monarchie zu verleihen, geben Wir Uns der 
Hoffnung hin, daß Unser Herzogthum Holstein, wenn es sich zufrieden 
fühlt in dem Genuß einer wahren constitutionellen Freiheit 
und fremder Einmischung damit jeder Vorwand genommen ist, aus freien 
Stücken sich einer engeren Verbindung mit dem übrigen Theil 
der Monarchie zuneigen, und sich eine, alle Theile zufriedenstellende Ord- 
nung der Verhältnisse dann leichter ermöglichen lassen wird. Holsteiner! Unter 
schwierigen Verhältnissen haben Wir Unsere Regierung angetreten. Um so 
zuversichtlicher rechnen Wir auf die Hingebung aller Unserer Unterthanen. 
Lenn auch ihr in Treue zu Uns steht, wird Gott, so vertrauen Wir, Unsere 
Bestrebungen mit Erfolg krönen, die allein auf die Wohlfahrt und den Frie- 
den Unseres Landes gerichtet sind." 
6. Dec. (Lauenburg.) König Christian richtet ein Belobungsschreiben 
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14. 
7½) 
15. 
an die Beamten und'’ Localbehörden Lauenburgs für ihr loyales 
Verhalten. 
„ (Holstein.) Ein vom 4. ds. Mts. datirtes k. Patent 
setzt die Bekanntmachung vom 30. März außer Kraft. 
„ Diie deutsche Bundesversammlung beschließt mit 8 gegen 7 
Stimmen die sofortige Vollziehung der Erxecution in 
Holstein. Die Minderheit hatte für einfache Occupation des Her- 
zogthums gestimmt. (s. Dtschld.) 
„ Koönig Christian genehmigt auch das Wahlgesetz zur Verfassung 
vom 18. Nov., wie es aus den Berathungen des Reichsraths her- 
vorgegangen ist. 
„ (Holstein.) Die dänische Regierung läßt im 14. Bataillon 
in Natzeburg die holsteinische Mannschaft ausscheiden und instradirt 
sie nach Plön. 
„ Diie denische Regierung wird von den mit der Erecution in 
Holstein beauftragten vier deutschen Regierungen aufgefordert, Hol- 
stein binnen 7 Tagen zu räumen. 1 
„ (Holstein.) Instruction der Regierung in Plön an die kxgl. 
Beamten in Holstein, für den Fall der Execution von Seite des 
deutschen Bundes: 
„Nachdem die Regierung wegen Ertheilung einer Instruction an die Be- 
amten des Herzogthums Holstein für den Fall des Eintritts einer Bundes- 
erecution in den genannten Landestheilen höheren Orts die erforderlichen 
Anträge gestellt, hat das Ministerium für die Herzogthümer Holstein und 
Lauenburg, geleitet von der Rücksicht, daß, wenngleich die gegenwärtig vom 
deutschen Bunde beschlossene Execution als ein berechtigter Act nicht 
angesehen werden könne, es dennoch im Interesse sowohl Sr. Majestät 
des Königs, wie des Landes liegen werde, daß eintretenden Falls die loyalen 
Beamten des Herzogthums Holstein thunlichst ihre Functionen innerhalb des 
ihnen Allerhöchst angewiesenen Wirkungskreises fortsetzen, die Zustimmung 
Er. Maj. des Königs dazu erwirkt, daß es den, von der Regierung ressortirenden 
Beamten gestattet werde, den an sie gestellten Anforderungen der Bundes- 
autoritäten factisch Folge zu leisten. In Uebereinstimmung hiemit und 
unt r dem Be merken, daß es sich dabei indessen von selbst versteht, daß 
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