Dänemark. 241
Monarchie herbeizuführen, haben zu Unserem großen Leidwesen bisher nicht
zum Ziel geführt. Indem es aber Unsere Absicht ist, Unseren deutschen Bun-
desländern, in gleicher Weise wie solches hinsichtlich des zum Bunde
nicht gehörigen Theils der Monarchie bereits geschehen, eine
selbständige Stellung in der Monarchie zu verleihen, geben Wir Uns der
Hoffnung hin, daß Unser Herzogthum Holstein, wenn es sich zufrieden
fühlt in dem Genuß einer wahren constitutionellen Freiheit
und fremder Einmischung damit jeder Vorwand genommen ist, aus freien
Stücken sich einer engeren Verbindung mit dem übrigen Theil
der Monarchie zuneigen, und sich eine, alle Theile zufriedenstellende Ord-
nung der Verhältnisse dann leichter ermöglichen lassen wird. Holsteiner! Unter
schwierigen Verhältnissen haben Wir Unsere Regierung angetreten. Um so
zuversichtlicher rechnen Wir auf die Hingebung aller Unserer Unterthanen.
Lenn auch ihr in Treue zu Uns steht, wird Gott, so vertrauen Wir, Unsere
Bestrebungen mit Erfolg krönen, die allein auf die Wohlfahrt und den Frie-
den Unseres Landes gerichtet sind."
6. Dec. (Lauenburg.) König Christian richtet ein Belobungsschreiben
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an die Beamten und'’ Localbehörden Lauenburgs für ihr loyales
Verhalten.
„ (Holstein.) Ein vom 4. ds. Mts. datirtes k. Patent
setzt die Bekanntmachung vom 30. März außer Kraft.
„ Diie deutsche Bundesversammlung beschließt mit 8 gegen 7
Stimmen die sofortige Vollziehung der Erxecution in
Holstein. Die Minderheit hatte für einfache Occupation des Her-
zogthums gestimmt. (s. Dtschld.)
„ Koönig Christian genehmigt auch das Wahlgesetz zur Verfassung
vom 18. Nov., wie es aus den Berathungen des Reichsraths her-
vorgegangen ist.
„ (Holstein.) Die dänische Regierung läßt im 14. Bataillon
in Natzeburg die holsteinische Mannschaft ausscheiden und instradirt
sie nach Plön.
„ Diie denische Regierung wird von den mit der Erecution in
Holstein beauftragten vier deutschen Regierungen aufgefordert, Hol-
stein binnen 7 Tagen zu räumen. 1
„ (Holstein.) Instruction der Regierung in Plön an die kxgl.
Beamten in Holstein, für den Fall der Execution von Seite des
deutschen Bundes:
„Nachdem die Regierung wegen Ertheilung einer Instruction an die Be-
amten des Herzogthums Holstein für den Fall des Eintritts einer Bundes-
erecution in den genannten Landestheilen höheren Orts die erforderlichen
Anträge gestellt, hat das Ministerium für die Herzogthümer Holstein und
Lauenburg, geleitet von der Rücksicht, daß, wenngleich die gegenwärtig vom
deutschen Bunde beschlossene Execution als ein berechtigter Act nicht
angesehen werden könne, es dennoch im Interesse sowohl Sr. Majestät
des Königs, wie des Landes liegen werde, daß eintretenden Falls die loyalen
Beamten des Herzogthums Holstein thunlichst ihre Functionen innerhalb des
ihnen Allerhöchst angewiesenen Wirkungskreises fortsetzen, die Zustimmung
Er. Maj. des Königs dazu erwirkt, daß es den, von der Regierung ressortirenden
Beamten gestattet werde, den an sie gestellten Anforderungen der Bundes-
autoritäten factisch Folge zu leisten. In Uebereinstimmung hiemit und
unt r dem Be merken, daß es sich dabei indessen von selbst versteht, daß
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