Dänemark. 2431
Standpunkt des deutschen Bundes aus die Anerkennung S. M. des Kigs
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als Herzog von Holstein und Lauenburg durch den Bund jeder Forderung
Bezug auf die dem Herzogthum Holstein von Sr. Maj. als Herzog von Hol-
stein zu gebende verfassungsmäßige Stellung selbstverständlich wenigstens hätte
vorausgehen müssen. Shließlich muß noch bemerkt werden, daß die an die
k. Regierung ergangene Aufforderung den Bestimmungen der Executionsord-
nung vom 3. Aug. 1820 (Art. 10) in der wichtigen Beziehung nicht ent-
spricht, daß der kgl. Regierung keine Möglichkeit gelassen worden ist, durch
Erfüllung bestimmter Forderungen die Execution zu beseitigen, die vielmehr
als das einzige Object des Beschlusses hingestellt wird. Unter diesen Um-
ständen werden Sr. Maj., mein allergnädigster König, in der beschlossenen
sogenannten Execution ein in dem Bundesrecht begründetes Verfahren nicht
anerkennen können, sondern müssen sich vielmehr dagegen Ihre aller-
höchsten souveränen und dynastischen Rechte ausdrücklich reserviren.
Wie Se. Maj. dem Unterzeichneten demzufolge befohlen haben, gegen den-
angekündigten unzweifelhaften Uebergriff hiermit seierlichst zu protestiren,
so behalten Dieselben Sich auch alle die fernern Beschlüsse vor, welche Die-
selben mit Ihren Rechten und Interessen vereinbar erachten möchten."
20. Dec. Verlegung der Zollgränze an die Eider.
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„ Der Reichsrath genehmigt das von der Regierung verlangte
Anlehen von 10 Mill. Thlrn. Schluß der Session. Königliche
Botschaft: «
„Die vor acht Jahren bei Zusammentritt des Reichsraths gehegte Hoff-
nung auf Ordnung der Verfassungsverhältnisse würde in Erfüllung gegangen
sein, wenn der Bund, gegenüber Dänemark, innerhalb seiner Befugnisse ge-
blieben wäre. Dänemark wurde dadurch gezwungen, die Gesammtstaatsver-
fassung für Holstein und Lauenburg aufzuheben. Die auf Wiedervereinigung
gerichteten Bestrebungen sind an der Verweigerung der Zustimmung seitens
der holsteinischen Stände stets gescheitert. Das neue Grundgesetz gab dem
Reichsrath keine Befugniß in Sachen, die bisher unter Sonderrepräsentation
gestanden, und gilt jetzt nur für den nichtbündischen Theil der Monarchie;
da es aber das Ziel der Regierung ist, den Bundesländern dieselbe Selbstän-
digkeit und Freiheit zu geben, so ist dadurch der Weg angebahnt, worauf ein
verfassungsmäßiger Abschluß durch Uebereinkunft des Reichsraths mit den
holsteinischen Ständen möglich wird. Eine solche Uebereinkunft verhindert die
neue Verfassung nicht; es ist darum wohl nur ein Mißverständniß, wenn
einige Mächte unentschieden sind, wie weit sie unbedingt eingegangene tractat-
mäßige Verpflichtungen erfüllen wollen. Trotz der Erfüllung aller Bundes-
beschlüsse von Seiten Dänemarks stehen die Bundestruppen dennoch im Be-
griff, die deutschen Herzogthümer zu besetzen. Wir können hierin keine bun-
desrechtliche Execution erkennen, haben aber, zu möglichster Vermeidung eines
Zusammenstoßes, die Zurückziehung der Truppen beschlossen, um diesseits der
Eider die ganze Wehrkraft unseres Volks zu sammeln, und werden dabei von
der Ueberzeugung geleitet, daß sich unser treues tapferes Volk um seinen
König schaaren werde, wo die Freiheit und Rettung des Vaterlands auf dem
Spiele steht.“ «
„ (Holstein.) Die Mehrheit der Mitglieder und Stellvertreter
der holsteinischen Ständeversammlung erklärt sich in einer Versamm-
lung zu Hamburg gegen die Ansprüche Dänemarks und für die
legitimen Erbrechte des Herzogs Friedrich von Augustenburg.
„ (Schleswig.) Auch das Wahlgesetz zur Verfassung vom 18.
Nov. wird mit der Sanction des Königs Christian im Herzogthum
Schleswig amtlich publicirt.
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