fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

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Uußland. 
rathungen, kurz irgend welche Vorbereitungen zum Aufstande statthaben. 
Art. 14. Auf alle liegende Vermögen und Fonds aller derjenigen, ohne Unter- 
schied des Standes, welche den Aufständischen den Eid geleistet, oder am 
Aufstand irgend welchen Theil genommen, sei es, daß sie ihm Geld oder an- 
deres Material geliefert, sei es, daß sie aufrührerische Proclamationen ver- 
breitet, sei es, daß sie im allgemeinen durch der Regierung feindliche und 
aufrührerische Ten den zen die Gewalt der Regierung umzustürzen sich be- 
müht haben, ist sofort Sequester zu legen, und zwar #nach Maßgabe der zu 
diesem Zwecke allerhöchst bestätigten Grundsätze. Art. 15 verfügt u. a. die 
Zwangsablösung der Frohnden auf den Gütern der betreffenden Eigenthümer, 
der Zins soll, wie alle übrigen Einkünfte, nicht den Eigenthümern gegeben, 
sondern in den Vereinskassen niedergelegt werden. Art. 16 verordnet zum 
Ueberfluß „die schärfsten und härtesten Mittel, um den Aufstand niederzu- 
schlagen.“ Art. 17. Die Kreishauptleute sollen sofort alle ländlichen und 
städtischen Polizeibeamten, Oberförster, Waldwärter und andere im Staats- 
dienst stehende Individuen, welche Beweise nicht ganz zuverlässiger Treue ge- 
geben haben und welche den Aufständischen mehr oder weniger geholfen oder 
sich dem gemeinschaftlichen Vorgehen mit den Staatsbeamten und Truppen 
bei Unterdrückung des Aufstands nicht angeschlossen haben, verhaften. Die 
Gubernatoren sollen solche, nachdem sie ihre Vergehen geprüft haben werden, 
ihres Amtes entheben und dem Kriegsgericht übergeben als doppelt Schul- 
dige: insofern sie ihren Eid zwiefach gebrochen haben, indem sie dem Aufstand 
nicht nur nicht entgegentraten, wie es ihre Pflicht war, sondern sogar sich 
demselben angeschlossen haben. In Art. 18 werden die Förster und die Wald- 
wehr ebenfalls unter die Kriegshauptleute gestellt. Diejenigen Beamten der 
Waldwehr, welche sich des Verdachts der Unterlassung von Anzeigen schuldig 
machen, sollen wie die Aufständischen behandelt und kriegsgerichtlich abgeur- 
theilt werden. Art. 19 endlich weist die Verpflegung der Truppen auf die 
Güter von „am Aufstande mehr oder weniger betheiligten“ Eigenthümern an. 
9. Juni. (Polen). In der Hauptkasse der Schatzcommission von 
12. 
13. 
18. 
4 
24. 
Warschau wird ein großartiger Manco entdeckt. 
„ (Polen). Der Kapuziner Konacski wird in Warschau mittelst 
des Stranges hingerichtet. 
„(Polen). Erzbischof und Kapitel von Warschau protestiren gegen 
die Hinrichtung eines Priesters. Der Erzbischof wird deßhalb te- 
legraphisch nach St. Petersburg beschieden und geht sofort dahin 
ab, um nicht wieder zurückzukehren. 
„ (LPolen). Die Nationalregierung erklärt, daß die betreffenden 
Beamten der Finanzcommission die in der Staatskasse mangelnden 
22,012,992 Gulden und 20 Groschen poln. auf Befehl der Na- 
tionalregierung von der Hauptkasse an die Nationalregierungskassen 
abgeliefert hätten. 
„ (Finnland). Cin kaiserl. Ukas beruft den allgemeinen Land- 
tag der Stände Finnlands auf den 15. Sept. ein und ruft damit 
die finnische Verfassung von 1772 wieder ins Leben. 
„ Die russische Regierung rechtfertigt durch eine Circulardepesche 
die Abführung des Erzbischofs von Warschau nach Rußland: 
„ .. Die Unstände, inmitten deren die verschiedenen Schritte des Erz- 
bischofs vor sich gingen, bezeichnen ihre Bedeutung und erschweren noch ihre 
Tragweite. Denn, in der That, als die Dimissionen der Mitglieder des 
Staatsraths eingegeben wurden, war es den Bestrebungen der revolutionären
	        
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