Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Unßland. 263 
wahnsinnigen Aushetzerei und eines treubrüchigen Betrugs Fürsprache einzu- 
legen, die, zu eidverletzenden Handlungen verleitet, volle und offenherzige Reue 
zeigen und, zur Unterthanentreue zurückgekehrt, dieses nicht nur durch Worte, 
sondern durch Thaten beweisen werden.“ 
7. Juli. (Polen). Der Markgraf Wielopolski erhält Urlaub, 
General Berg statt seiner den Vorsitz im Staatsrathe 
bei Verhinderung des Großfürsten Statthalters. 
„ " (Litthauen). Ein Decret Murawiews befiehlt den Gouver= 
neuren der Bezirke von Wilna, Grodno, Kowno und Minsk, sofort. 
den Gesammtbetrag der von den Insurgenten in den betreffenden 
Kreisen weggenommenen Gemeinde= und Staatsgelder zu ermitteln, 
sodann denselben, „auf die den Bürgern polnischer Nationalität 
gehörigen Besitzungen zu repartiren und zugleich den militärischen 
Befehlshabern in den Kreisen unbedingte und unnachsichtige Betrei- 
bung der auf die Besitzungen kommenden Beträge binnen zehn Ta- 
gen anzubefehlen, im Falle aber, wenn irgend ein Besitzer binnen 
der gestellten Frist die befohlene Zahlung der auf seine Besitzung 
repartirten Summe nicht leisten sollte, das Besitzthum des Unge- 
horsamen behufs Beitreibung des Betrags verkaufen zu lassen.“ 
8. „ Kaiserl. Ukas, betr. die Emancipation der (mehr als 2 Mill. 
Seelen zählenden) kais. Apanage= und Domänenbauern. Durch 
diese Maßregel werden denselben „nicht nur alle diejenigen persön- 
lichen Rechte gewährt werden, welche den aus der Leibeigen- 
schaft getretenen Bauern gewährt worden, und welche sie bisher 
nicht gehabt hatten, sondern ihnen auch behufs Verbesserung und 
Befestigung ihrer ökonomischen Verhältnisse ihre Landquoten unter 
besonders festgesetzten Bedingungen als Eigenthum überlassen werden, 
so daß alle kaiserlichen Palais= und Apanagenbauern 2 Jahre nach 
der Publikation des Reglements über ihre neue Organisation in 
die Classe der bäuerlichen Landeigenthümer treten können." Es 
wird ihnen hiefür die Verpflichtung auferlegt, im Laufe von 49 Jah- 
ren den Kaufpreis an die Krone in solchen Jahreszahlungen abzu- 
tragen, welche den Obrok, den sie bisher für die bloße Benutzung 
derselben Ländereien gezahlt hatten, nicht übersteigen. 
12. „ (Polen). In allen Kirchen Warschaus wird ein Erlaß des 
kurz zuvor ernannten Generalvicars der Erzdiöcese verlesen, durch 
welchen wegen der Gefangenhaltung des Erzbischofs eine allgemeine 
Kirchentrauer angeordnet wird. „Die Glocken, Orgeln, Musik und 
Gesang sollen schweigen, bis unser Erzbischof zurückgekehrt sein wird.“ 
Antwort Rußlands auf den zweiten Schritt der drei Mächte. Die 
russische Regierung lehnt alle Begehren derselben unumwunden ab, 
die Erörterung der sechs Punkte, so lange die Ordnung in Polen 
nicht wiederhergestellt sei, den Waffenstillstand als mit der Würde 
des Kaisers unverträglich, die vorgeschlagenen Conferenzen der Wiener 
13. 
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