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60,000 Mann ihrem Herd und ihrer Arbeit entrissen seien. Die Pforte sehe
sich daher in die Unmöglichkeit versetzt, solche Maßregeln in Aegypten zu dul-
den, da sie sie doch nicht in den andern Theilen des Reichs gestatte. Der
zweite Punkt bestehe darin, daß die Compagnie beanspruche, man solle ihr
mit den Süßwassercanälen alles sie umgebende Land überlassen. Auf diese Weise
würden die Städte Suez, Timsah Said, sowie die ganze Gränze von Syrien
natürlich in die Hände einer anonymen Compagnie fallen, welche, größten-
theils aus Fremden bestehend, der Gerichtsbarkeit und Autorität ihres re-
spectiven Landes unterworfen sein würden. Es läge also nur an der Com-
pagnie, an wichtigen Punkten des Territoriums des osmanischen Reichs Co-
lonien anzulegen, die fast unabhängig von diesem Reich sein würden. Die
Einwilligung der Pforte müsse also unzertrennlich verbunden sein mit der
vorläufigen Lösung folgender drei Fragen, nämlich der Neutralitäts-
erklärung des Canals, der Aufhebung der Zwangsarbeit und
dem Verzicht der Compagnie auf Besitz der die Canäle um-
gebenden Territorien. Obogleich nun die Compagnie das Geld für die
bisher ausgeführte Arbeit auf ihr eigenes Risico verausgabt habe, so würde
man sich doch mit ihr zu einigen suchen wegen Rückzahlung des verausgabten
Geldes, falls sie nicht ihre Arbeiten sollte fortsetzen wollen. In diesem Fall
werde dann die hohe Psorte, welche stets aufrichtig wünsche zu thun, was an
ihr liege, die Verbindungen zu erleichtern, im Einverständniß mit dem Vicekönig
von Aegypten Maßregeln ergreifen, um die Ausführung dieser großen Unter-
nehmung des Canalbaues möglich zu machen.
7. März. (Montenegro). Der Sultan empfängt die montenegri-
nische Gesandtschaft, um ihr die Gewährung ihrer Bitten anzuzeigen.
10. „ (Donaufürstenthümer). Die Nationalversammlung beschließt
14.
mit 55 gegen 47 Stimmen, bezüglich der Berathung des Budgets
auf den Antrag des Abg. Rosetti zu erklären, 1) daß sie, wenn
auch der Antrag der Budgetcommission an und für sich sehr be-
rechtigt ist, denselben doch so lange nicht votiren könne, bis sie auf
den Ministerbänken ein Ministerium besitzt, welches sich den con-
stitutionellen Principien zu fügen bereit ist, 2) daß, da gemäß der
Convention die Kammer ausschließlich berechtigt ist, die Einhebung
von Steuern zu beschließen, jedweder, ohne Unterschied, der von der
Kammer nicht votirte Steuereinhebungen anordnen oder solchen An-
ordnungen nachkommen wird, die Gesetze des Landes verletzt,“
worauf die Minister und ihre Anhänger den Sitzungssaal verlassen.
Bei der Specialdebatte werden hierauf alle Amendements verworfen
und der Absatz 1) mit 50 gegen 11, der Absatz 2) mit 48 gegen
3 Stimmen (ein Theil der im Saale gebliebenen Abgeordneten ent-
hält sich der Abstimmung) und endlich bei der zweiten Lesung beide
Absätze mit 48 gegen 3 Stimmen zum Beschluß erhoben.
(Donaufürstenthümer). Fürst Couza schließt in Folge der
Beschlüsse vom 10. d. M. die Session der Nationalversammlung
für 1862 und 1863.
Botschaft des Fürsten: Es sind vier Monate, seit Ich Sie einberufen
habe, um durch Votirung des ersten Budgets der beiden vereinigten Länder
dem abnormen Stand unserer Finanzen ein Ende zu machen. Das Material
zu diesen wichtigen Arbeiten wurde Ihnen rechtzeitig vorgelegt, und Ich hoffte
mit Recht, daß vor Ende des Jahres 1862 ein geordnetes Budget der Ein-
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