Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

314.— Beilage I. 
lassung ein. Bildung eines Uebergangsministeriums unter dem 
Vorsitze des Hrn. Arrazola. 
18. Jan. (Preußen). Die Anleihecommission des Abg.-Hauses stellt 
ihren Bericht fest. Hr. v. Bismarck erklärt die völlige Lossagung 
Preußens vom Londoner Protokoll für eine Frage der Opportunität, 
bestreitet dem Bunde die Competenz, über die SurcMcessionsfrage zu 
entscheiden und schließt dahin: „Wir haben zu Ihnen nach wie vor 
das Vertrauen, daß Sie uns diejenigen Mittel, welche wir so noth- 
wendig bedürfen, auf verfassungsmäßigem Wege zugänglich 
machen werden, sonst müssen wir sie nehmen, wo wir sie 
bekommen.“ Die bisherige Minderheit der Commission erklärt 
in Folge der Vorgänge am Bundestage vom 14. d. M. auch ihrer- 
seits den Beitritt zu bem die Regierungsvorlage einfach ablehnenden 
Beschlusse der Commission. 
„ „ (Dänemark) lehnt die Sommation Oesterreichs und Preußens 
vom 16. d. M. ab. Die dänische Regierung verlangt von den 
beiden deutschen Großmächten eine Frist von 6 Wochen vom 1. Febr. 
an, um dem dinisch-schleswigschen Reichsrath Zeit zu lassen, die 
Rücknahme der neuen Verfassung zu beschließen. England und 
Frankreich unterstützen die Forderung Dänemarks. Oesterreich und 
Preußen lehnen sie ab. 
„ „ (Italien). Der Justizminister bringt in der Abg.-Kammer 
einen Gesetzesentwurf behufs Unterdrückung der geistlichen Körper- 
schaften und Aufhebung des Zehntens ein. 
(Italien). Garibaldi erläßt ein neues Manifest, durch das er 
die Einsetzung eines Central-Actions-Comité& verkündigt. Alle Blät- 
ter, die dasselbe bringen, werden von der Regierung mit, Beschlag 
belegt. 
„ „ (Frankreich). Adreßdebatte. Ein Amendement gegen den 
englischen Handelsvertrag wird mit 182 gegen 50 Stimmen ver- 
worfen. 
19. „ (Bundestag). Oesterreich und Preußen geben die gemeinsame 
Erklärung ab, 
„daß ihre allerh. Regierungen, indem sie nach der Ablehnung ihres am 
11. d. M. erneuten gemeinschaftlichen Antrages vom 28. v. M. und Jahres 
die Entschließung kundgaben, nunmehr ihrerseits ungesäumt zu der Ausfüh- 
rung der von ihnen für die Sicherung der Rechte des deutschen Bundes in 
Bezug auf Schleswig für nöthig und unaufschieblich erachteten Maßnahmen 
zu schreiten, davon ausgingen, daß hierdurch die fernere Ausführung der An- 
ordnungen nicht beirrt werde, welche Seitens der hohen Bundeversimmlng 
durch die Beschlüsse vom 7. und 14. v. M. und J. in Betreff der executions- 
mäßigen Besetzung und Verwaltung von Bundeswegen für die Herzogthümer 
Holstein und Lauenburg getroffen worden sind. Oesterreich und Preußen ha- 
ben, bei der nicht zu vermeidenden Betretung Holsteins durch ihre nach Schles- 
wig bestimmten Truppen, eine Beeinträchtigung jener Anordnungen nicht 
bezweckt. Aber die beiden Regierungen überlassen sich hiebei allerdings 
der zuversichtlichen Hoffnung, daß ihrem die Wahrung der Interessen Deutsch- 
lands sowie derjenigen Schleswigs bezweckenden Vorgehen das bereitwil- 
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