Lanuar bis März 1864. 319
Anleihe ohne Genehmigung der Landesvertretung ist verfassungswidrig und
für den preußischen Staat für alle Zeit unverbindlich.“ "
Die von der Regierung vorgelegte Militärnovelle wird mit 268
gegen 34 Stimmen abgelehnt. Ausschußbericht Gneist's darüber
C„mehr ein Buch als ein Bericht, der literarische Abschluß der
Militärfrage"). Die Weigerung der Regierung gegenüber der
parlamentarischen Wahluntersuchungs-Commission wird mit großer
Mehrheit für eine Verletzung des §F. 82 der Verfassung erklärt.
Eine kgl. Botschaft schließt die Session des Landtags. Schluß-
rede des Ministerpräsidenten v. Bismarck im Namen des Königs:
„Bei der Eröffnung der Sitzungsperiode wurde von des Königs Maj. der
dringende Wunsch kund gegeben, die zwischen Allerh. J. Regierung und einem
Theile der Landesvertretung entstandenen Zerwürfnisse ausgeglichen zu
sehen. Dieser Wunsch ist nicht in Erfüllung gegangen, obwohl die Regierung
Sr. Maj. es an entgegenkommenden Schritten nicht hat fehlen lassen. Das
Haus der Abgeordneten hat an demselben Standpunkte festgehalten, welcher
zur Auflösung des letzten Hauses vor Ihnen führte. In angeblicher Ver-
theidigung verfassungsmäßiger Rechte hat es eine Reihe von Beschlüssen gefaßt,
welche den unverkennbaren Stempeldes Strebens an sich tragen, seine Rechte
ohne Rücksicht auf die Gleichberechtigung der übrigen Staats-
gewalten und ohne Rücksicht auf das Wohl und die Interessen des Landes aus-
zuüben. Durch Ablehnung des Gesetzentwurfes behufs Ergänzung des Ar-
tikel 99 der Verfassungs-Urkunde hat das Abgeordnetenhaus den Versuch zu-
rückgewiesen, der Wiederkehr eines budgetlosen Zustandes ohne Beeinträchtigung
der Rechte der Krone, wie der Landesvertretung vorzubeugen. Dasselbe Haus
hat den Staatshaushalt-Etat für das Jahr 1863, wenngleich ihm zur ver-
fassungsmäßigen Prüfung und Beschlußfassung über denselben bis zum Ab-
laufe des verflossenen Jahres noch eine ausreichende Zeit zu Gebote stand,
gar nicht in Berathung gezogen; dagegen hat es in dem Etat JFür das eben
begonnene Jahr nicht bloß mehrere für die Bedürfnisse der Verwaltung un-
entbehrliche Dispositionsfonds gestrichen, sondern es hat auch in Bezug auf
den Militär-Etat diejenigen Beschlüsse des früheren Hauses erneuert, mit deren
Ausführung das preußische Heer der Schwächung und Zerrüttung Preis
gegeben sein würde. Es hat diese Beschlüsse gefaßt ohne Vorberathung des
Gesetzentwurfes über die Verpflichtung zum Kriegsdienste, dessen Vorlegung
das frühere Haus zur Vorbedingung siiser Berathung des Militär-Etats ge-
macht hatte# Durch diese Beschlußnahmen ist das Herrenhaus von Neuem
veranlaßt worden, in Ausübung seines verfassungsmäßigen Rechtes, den ganzen
Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1864, wie er aus den BVerathungen des
Abgeordnetenhauses hervorgegangen war, zu verwerfen.. Zur Ausführung
der vom deutschen Bunde beschlossenen Execution in Holstein und zur
Wahrung der Machtstellung und Ehre Preußens in der weiteren
Entwicklung dieses Streites, bedurfte und bedarf die Regierung Sr. Mgajestät
außerordentlicher Mittel für die Militär= und Marine-Verwaltung. Während
das Herrenhaus in einer Adresse an des Konigs Maj. seine vertrauens-
volle Bereitwilligkeit zur Unterstützung der Krone in dieser ernsten Frage
ausgesprochen hat, ist von dem Hause der Abgeordneten die erforderte Geneh-
migung zu einer Anleihe versagt, und sogar die Bewilligung desjenigen Geld-
bedarfs verweigert worden, welchen Preußen, als Mitglied des deutschen Bun-
des, beizutragen unzweifelhaft verpflichtet ist. Indem das Haus diesen Be-
schluß faßte, ist es um so entschiedener mit der vertrauensvollen Gesinnung
in Widerspruch getreten, von welcher das preußische Volk für seine Könige
jederzeit beseelt war, als des Königs Maj. in der Allerh. Antwort vom 27.
v. M. auf die Adresse des Hauses seine Gesinnung und sein könig-