334 Heilage I.
25. Febr. (Bundestag). Abstimmung über die Anträge der ver-
einigten Ausschüsse bezüglich der schleswig-holsteinischen Frage
vom 11. Febr. Die beiden ersten Punkte des Majoritätsantrags
(v. d. Pfordten) bleiben mit 7 Stimmen in der Minderheit (es
stimmen dafür Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, die Erne-
stinischen Häuser und die 13. Curie (Braunschweig-Nassau); da-
gegen werden die Anträge 3 und 4 mit 9 Stimmen (indem zu
den obigen noch Hannover und Kurhessen treten) angenommen. Die
bei 1 und 2 in der Minderheit Gebliebenen (die sog. Würzburger)
geben zugleich mit ihrer Abstimmung die Erklärung ab; daß sie
binnen 8 Tagen die Erstattung des zweiten Theils des Ausschuß-
vortrags erwarteten, eventuell weitere Anträge stellen würden.
Sachsen und Württemberg tragen auf Einberufung der
holsteinischen Stände an und verlangen Abstimmung in 8 Tagen.
Es ergeben sich 8 Stimmen dafür, 8 Stimmen dagegen, worauf
Abstimmung in 14 Tagen beschlossen wird.
Oesterreich und Preußen geben eine „Erklärung und An-
trag“ ab, durch den sie den Oberbefehl auch über die Bundestruppen
in Holstein für den Oberbefehlshaber der vereinigten österreichisch-
preußischen Streitkräfte und die Bestellung zweier weiterer Bundes-
commissäre in Holstein durch Oesterreich und Preußen verlangen.
Der Antrag wird auf die vor Ausführung der Erecution in Hol-
stein unter den 4 Executionsregierungen getroffenen und von der
Bundesversammlung genehmigten Verabredungen gestützt:
„Die unmittelbare Ausführung der Execution hat ohne Widerstand in
Holstein stattgefunden, so daß es möglich gewesen ist, die (österr. und preuß.)
Truppen, welche damals die ersten Reserven bildeten, aus Holstein herauszu-
ziehen und mit den anderen Heeresabtheilungen von Oesterreich und Preußen
in das Herzogthum Schleswig einrücken zu. lassen. Die seitdem eingetretenen
Ereignisse, welche mit der Aufbringung deutscher Schiffe durch dänische Kreu-
zer von dänischer Seite die Gestalt voller Kriegsführung angenommen haben,
lassen ebensowohl die Executionstruppen in Holstein als das Heer der Ver-
bündeten in Schleswig als bedroht erscheinen und schon jetzt werden erstere
gegen Angriffe von Norden her nur durch die Occupation des Herzogthums
Schleswig durch österreichische und preußische Truppen gedeckt. Insofern da-
durch, wie dies auch durch den k. sächsischen Antrag vom 13. Februar d. J.
anerkannt wird, das Bedürfniß einer verstärkten Besetzung Holsteins hervor-
tritt, sind zu diesem Zwecke, den obengedachten Bundesbeschlüssen gemäß, zu-
nächst Oesterreich und Preußen berufen, das Executionscorps unter
Generallieutanant v. Hake wieder auf die erforderliche Stärke zu bringen,
also die erwähnten, von ihnen disponibel gehaltenen ersten Reserven von je
5000 Mann in Holstein aufzustellen. Es ist aber damit zugleich der weiter
vorgesehene Fall eingetreten, daß die von Oesterreich und Preußen bereit ge-
haltenen „überlegenen Streitkräfte“, die zur Deckung der Executionsaufstellung
im Norden sich in Activität befinden, zu demjenigen Zusammenwirken
mit den übrigen Bundesexecutionstruppen berufen sind, welches nach Maßgabe
der getroffenen Verabredungen den gemeinsamen und einheitlichen Ober-
befehl bedingt, über den Oesterreich und Preußen sich verständigt hatten.
Die Gesandten von Oesterreich und Preußen sind angewiesen, noch besonders