Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Der Vertrag von TLondon. 359 
allen gegenwärtig unter dem Scepter Sr. Majestät des Königs von Dä- 
nemark vereinigten Gebieten dem Mannsstamme, mit Ausschluß der Frauen, 
zufiele, das beste Mittel wäre, um die Integrität dieser Monarchie zu 
sichern, haben sich auf das Ersuchen Sr. dänischen Majestät entschlossen, 
einen Vertrag abzuschließen, um den auf diese Successionsordnung bezüg- 
lichen Arrangements ein neues Pfand der Dauer durch einen Act euro- 
päischer Anerkennung zu verschaffen. 
Zu diesem Zwecke haben die hohen Theilnehmer des Vertrags zu 
ihren Bevollmächtigten ernannt 2c. 2c. 
Nachdem sie sich ihre gegenseitigen Vollmachten mitgetheilt und die- 
selben in aller Form befunden, haben die Obengenannten folgende Artikel 
angenommen: 
Art. 1. Nachdem Se. Maj. der König von Dänemark die Interessen seiner 
Monarchie in ernste Erwägung gezogen und mit Zustimmung Sr. k. H. des Erb- 
prinzen und seines nächsten Verwandten, der Kraft des dänischen Königsgesetzes 
zur Nachfolge berechtigt ist, ferner im Einverständniß mit Sr. Maj. dem Kaiser von 
Rußland, Chef der älteren Branche des Hauses Holstein-Gottorp, seinen Wunsch er- 
klärt hat, die Successionsordnung für seine Staaten in der Weise zu reguliren, daß 
in Ermangelung männlicher Nachkommenschaft in directer Linie von König Friedrich III. 
von Dänemark seine Krone auf S. H. den Prinzen Christian von Schleswig-Holstein- 
Sonderburg-Glücksburg und auf die Nachkommen aus der Ehe dieses Prinzen mit 
J. k. H. der Prinzessin Louise von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, geb. 
Prinzessin von Hessen, nach der Erstgeburt von Mann auf Mann übertragen würde — 
verpflichten sich die hohen contrahirenden Parteien in Anerkennung der weisen Absichten, 
welche die Annahme dieser Combination entschieden haben, für den Fall des Eintritts 
der in's Auge gefaßten Eventualität, in S. H. dem Prinzen Christian von Schles- 
wig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg und seinen directen Nachkommen aus seiner Ehe. 
mit der besagten Prinzessin das Recht anzuerkennen, in der, Totalität der ge- 
genwärtig unter dem Scepter S. M. des Königs von Dänemark vereinigten Staaten 
nachzufolgen. 
Art. 2. Die hohen contrahirenden Parteien, in Anerkennung des Princips 
der Integrität der dänischen Monarchie als eines feststehenden, verpflichten sich, wei- 
tere Eröffnungen, die S. Maj. für geeignet erachten möchte, ihnen zu machen, wenn 
(was Gott verhüten möge) das Erlöschen der männlichen directen Nachkommenschaft 
S. H. des Prinzen Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg= Glücksburg aus 
seiner Ehe mit der Prinzessin Louise drohen sollte, in Erwägung zu ziehen. 
Art. 3. Es ist ausdrücklich verstanden, daß die gegenseitigen Rechte und Ver- 
bindlichkeiten Sr. Maj. des Königs von Dänemark und des deutschen Bundes be- 
züglich der Herzogthümer Holstein und Lauenburg, wie solche Rechte und Verbind- 
lichkeiten durch den Bundesvertrag von 1815 und die bestehende Bundesacte festgestellt 
sind, durch diesen Vertrag in keiner Weise geschmälert werden sollen. 
Art. 4. Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt und die Notificationen binnen 
sechs Wochen, oder wo möglich noch früher in London ausgewechselt werden. 
Zu welcher Beglaubigung die respectiven Bevollmächtigten diesen 
Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigefügt haben. 
So geschehen zu London den 8. Mai i. J. d. Gnade 1852. 
Malmesbury. — Kübeck. — Walewski. — Brunnow. — Bunsen. — 
6 Rehausen. — Bille. 
  
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